Ruht ein Arbeitsverhältnis, bedeutet das nicht, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entfällt. Das hat das Bundesarbeitsgericht am Dienstag entschieden (BAG-Az.: 9 AZR 678/12). Damit hatte eine Krankenschwester mit ihrer Klage Erfolg. Die beklagte Universitätsklinik verweigerte nach Ansicht des Gerichts zu Unrecht die Abgeltung von 15 Urlaubstagen.
Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2011 hatte die Klägerin unbezahlten Sonderurlaub. Dies habe aber keinen Einfluss auf den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Bundesurlaubsgesetz binde diesen "weder an die Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis noch ordnet es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses an", hieß es in der Gerichtsmitteilung.
Lediglich bei Elternzeit oder Wehrdienst sähen spezialgesetzliche Regelungen für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Kürzung vor. "Eine Kürzungsregelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses während einer Pflegezeit (§§ 3, 4 PflegeZG) findet sich dagegen nicht", so das BAG. (ng)