Wer sich mit unfreundlichen Worten für immer von seiner Arbeitsstelle verabschiedet, muss später nicht grundsätzlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Zu diesem Urteil ist das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gekommen (LAG-Az.: 3 Sa 153/14). Im Streitfall klagte der Arbeitgeber gegen eine ehemalige Beschäftigte, die die Probezeit nicht überstand.
Beim letzten Zusammentreffen der beiden in den Geschäftsräumen soll die Arbeitnehmerin in Anwesenheit des Shop-Leiters zu ihrer neu eingestellten Nachfolgerin u.a. gesagt haben, sie werde auch nur verarscht und angelogen. Den abwesenden Geschäftsführer bezeichnete sie mindestens sinngemäß als "Arschloch". Die Arbeitnehmerin war nach der Übergabe nie wieder in der Filiale und hatte keine Berührungspunkte mehr zur Firma.
Trotzdem verlangte die Arbeitgeberin von ihr, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Darin sollte sie sich verpflichten, konkret bezeichnete, aber streitige Äußerungen wörtlich oder sinngemäß zu unterlassen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000 Euro zu zahlen. Dazu war die Arbeitnehmerin nicht bereit.
Die Klage der Arbeitgeberin wurden vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht mangels Wiederholungsgefahr abgewiesen. "Sind Äußerungen bereits einmal gefallen, wird zwar an sich das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr vermutet. Liegt aber eine einmalige eskalierende Situation vor, in der etwaige ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber abgegeben wurden, noch dazu bei beendetem Arbeitsverhältnis, spricht das gegen eine Wiederholungsgefahr", heißt es in der Gerichtsmitteilung. Die Beklagte hatte vor Gericht merhfach versichert, sich nicht mehr über ihren ehemaligen Arbeitgeber äußern zu wollen. (ng)