Hat die Berufsgenossenschaft den Verdacht, dass ein Unfall auf dem Arbeitsweg durch Alkoholeinfluss verursacht wurde, muss sie dies laut einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" nachweisen. Weil sie dies nicht konnte, erkannten die Richter im April den auf der Heimfahrt erlittenen Halswirbelbruch eines Mannes als Arbeitsunfall an (Az.: L 3 U 543/10 ZVW).
Der Kläger war nach Feierabend mit seinem Wagen von der Straße abgekommen, suchte aber erst fünf Stunden nach dem Crash ein Krankenhaus auf. Dort stellte man neben dem Bruch der Halswirbelsäule auch 1,5 Promille im Blut fest. Die zuständige Berufsgenossenschaft ging daher davon aus, dass der Unfall durch alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit verursacht wurde und verweigerte die Zahlung. Das Sozialgericht hatte diese Entscheidung bestätigt.
In der Berufung entschied das Bayer. Landessozialgericht anders. Die Angabe des Klägers, er habe nach dem Unfall Schnaps getrunken, schließe eine Rückrechnung der 1,5 Promille auf den Unfallzeitpunkt aus.
Wieviel Alkohol der Kläger vor und nach dem Unfall getrunken hatte, sei trotz umfangreicher Beweisaufnahme nicht mehr aufklärbar gewesen. Die Aussagen der Arbeitskollegen hätten keinen entsprechenden Nachweis erbracht. Auch ein medizinisches Sachverständigengutachten habe verneint, dass ein jahrelanger überhöhter Alkoholkonsum die erhebliche Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt beweise. (ng)
Unfall auf dem Arbeitsweg: Berufsgenossenschaft muss Alkoholeinfluss nachweisen
Trotz 1,5 Promille im Blut wird einem Arbeiter ein Crash mit dem eigenen Fahrzeug vom Bayerischen Landessozialgericht als Arbeitsunfall anerkannt.