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Urteil: Teure Falschauskunft

08.07.2014 00:36 Uhr
Urteil: Teure Falschauskunft
Warnt ein Werkstattmitarbeiter zu Unrecht vor der Nutzung eines Fahrzeugs, kann dies teure Konsequenzen haben.
© Foto: ZDK

Vorschnelle Aussagen zu den Ursachen eines Defekts können teure Konsequenzen haben, wie eine Werkstatt vor dem OLG Oldenburg jetzt schmerzlich erfahren musste.

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Eine falsche Aussage zum Zustand eines Kundenfahrzeugs ist einer Werkstatt jetzt teuer zu stehen gekommen. Das Oberlandesgericht Oldenburg verurteilte sie Ende Juni zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von 6.250 Euro, weil sich nach einem langwierigen Beweissicherungsverfahren herausstellte, dass der Ölverlust nicht auf einen Motor- oder Getriebeschaden zurückzuführen war (OLG-Az.: 1 U 132/13).

Im Streitfall hatte die Klägerin die Werkstatt der Beklagten mit ihrem VW T4, Baujahr 2001, mit einem Kilometerstand von ca. 250.000 aufgesucht. Bei dem Fahrzeug war zuvor von einer anderen Werkstatt ein Austauschmotor eingebaut worden. Die Beklagte sollte die Ursache für den auftretenden Ölverlust erforschen.

Nachdem bei einer Probefahrt erneut ein Ölverlust festgestellt wurde, erklärte ein Werkstattmitarbeiter dem Sohn der Klägerin, der Ölverlust sei nicht auf Verschleiß, sondern auf einen erheblichen Motorschaden zurückzuführen. Entweder sei der Austauschmotor bereits bei seinem Einbau defekt gewesen, oder aber es seien Fehler bei dessen Einbau gemacht worden. Es sei davon abzuraten, das Fahrzeug bis zur Klärung der genauen Ursache in diesem Zustand für größere Strecken zu nutzen.

50 Euro Entschädigung pro Tag

Die Klägerin führte daraufhin ein Beweissicherungsverfahren gegen die andere Werkstatt durch und ließ ihr Fahrzeug 197 Tage unbenutzt stehen. In dem Beweissicherungsverfahren stellte sich heraus, dass der von dem Mitarbeiter der Beklagten geäußerte Verdacht falsch war. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen handelte es sich bei dem erneuten Austreten von Öl nur um eine unbedeutende Störung, nämlich ein sogenanntes "Motorschwitzen", welches sich mit sehr geringem Aufwand beseitigen ließ und was keinesfalls ein Zerlegen des Motors oder des Getriebes erforderlich machte.

Die Klägerin verlangte als Nutzungsausfall einen Betrag von über 12.000 Euro. Wegen der verspäteten Einleitung des Beweissicherungsverfahrens gegen die andere Werkstatt kürzte das Gericht aber den Entschädigungszeitraum. Die Höhe des täglichen Nutzungsausfallschadens schätzten die Richter auf 50 Euro. Sie bezogen sich dabei laut einer Gerichtsmitteilung auf eine Tabelle zur Nutzungsausfallentschädigung von Kraftfahrzeugen. (asp)

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