Zwei Urteile beschäftigten sich mit dem Problem Rauschmittelsucht in Betrieben. Im ersten Fall scheiterte ein Arbeitgeber, der einer Arbeitnehmerin aufgrund ihrer Alkoholabhängigkeit fristlos gekündigt hatte. Im zweiten Urteil beschäftigte sich ein Gericht mit der zweithäufigsten legalen Droge: Das Landesarbeitsgericht Rheinland Pfalz stellte klar, dass in besonderen Fällen auch exzessive Rauchpausen keine Entlassung rechtfertigen.
Im erstgenannten Urteil kündigte ein Arbeitgeber einer Angestellten, die mehr als zehn Jahren im hauseigenen Pflegedienst tätig war. Der Frau, die ihre Tätigkeit aufgrund zweier Alkoholsucht-bedingter Klinikaufenthalte unterbrechen musste, war die fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Dagegen klagte die Betroffene erfolgreich. Bei einer Alkoholerkrankung habe eine krankheits- und keine verhaltensbedingte Kündigung zu erfolgen – für eine solche Kündigung gelten aber besondere Bedingungen, wie das Arbeitsgericht Naumburg in der Urteilsbegründung erklärte.
Zudem hätte geprüft werden müssen, ob die Klägerin während der ordentlichen Kündigungsfrist an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Erschwerend kam hinzu, dass der Beklagte nach dem ersten Krankenhausaufenthalt ein vorgeschriebenes betriebliches Eingliederungsmanagement für die Pflegerin versäumt hatte (AG Naumburg, Az.: 1 Ca 956/07).