Bei der Reparatur von Autos nach einem Unfall mit Totalschaden darf nicht von den Vorgaben des Sachverständigengutachtens abgewichen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Tricksereien bei den Reparaturkosten jetzt gestoppt (Az.: VI ZR 387/14).
In der Praxis lassen Versicherungen nach einem Autounfall die Reparaturkosten durch einen Sachverständigen ermitteln. Liegen diese Kosten um 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, gilt eine Reparatur als unwirtschaftlich. Der Geschädigte bekommt dann nur den Wiederbeschaffungswert ausgezahlt.
Auch in dem Streitfall wollte eine Versicherung so den Schaden an einem alten Mercedes 200 D regeln, weil die voraussichtlichen Reparaturkosten einem Gutachter zufolge 186 Prozent des Wiederbeschaffungswertes betragen sollten. Um die Kosten auf unter 130 Prozent zu drücken, ließ die Autobesitzerin unter anderem eine gebrauchte Fahrertür einbauen und verzichtete auf den Austausch von Zierleisten und eines Kniestücks.
Die beklagte Versicherung zahlte den Wiederbeschaffungsaufwand und übernahm auch die Ausgaben für den Sachverständigen und den Anwalt. Weitere offene Reparaturkosten erstattete sie dagegen nicht. Zu Recht, wie der BGH ausführte. Solche Reparaturen müssten immer nach den Vorgaben des Sachverständigen durchgeführt werden. Zwar dürften Geschädigte auch altersentsprechende Gebrauchtteile einbauen, um Kosten zu sparen. Teile weglassen dürften sie aber nicht, weil ansonsten die Berechnungsgrundlage des Gutachtens unterlaufen werde. (sp-x)