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Streit vor dem BGH: Wer darf sich "Marktführer" nennen?

12.03.2012 11:50 Uhr
König mit Krone
Wer sich selbst die Krone aufsetzt und als "Marktführer" bezeichnete, ruft häufig den Unmut der Konkurrenz hervor.
© Foto: Fotolia / Elnur

Bei der Beurteilung der Spitzenstellung eines Unternehmens muss zwischen Filialen eines Unternehmens und Unternehmensverbund unterschieden werden, hat das Karlsruher Gericht am Freitag in einer Auseinandersetzung zweier Sportartikelverkäufer klargestellt.

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Immer wieder bezeichnen sich Unternehmen in der Werbung als "Marktführer" – zum Missfallen konkurrierender Unternehmen, die sich gerne selbst mit diesem Titel schmücken würden. Über solch einen Streitfall hatte am Freitag der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Es ging um die Frage, wer sich im Sortimentsfeld "Sport" die Krone aufsetzen darf.

Auf der Internetseite von Karstadt fand sich im August 2007 unter der Rubrik "Das Unternehmen" die Angabe, dass das Unternehmen Marktführer in diesem Bereich sei. Die Klägerin, die deutsche Organisation der international tätigen Intersport-Gruppe, hat diese Angabe als irreführend beanstandet und Karstadt auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die im Verbund unter dem Intersport-Logo auftretenden Sportfachgeschäfte hätten im Geschäftsjahr 2005/06 einen deutlich höheren Jahresumsatz als die Beklagte erzielt, so die Klagebegründung der Verbundgruppe, in der laut Selbstauskunft zur Zeit über 1.000 Mitglieder zusammengeschlossen sind, die mehr als1.500 Fachgeschäfte betreiben. Dieser Argumentation folgte das Oberlandesgericht München.

Der u.a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des BGH sah einer Gerichtsmitteilung vom Freitag zufolge die Sache dagegen anders (Az.: I ZR 202/10). Zwar müsse man, um sich berechtigterweise "Marktführer" nennen zu dürfen, tatsächlich das umsatzstärkste Unternehmen im Warensegment sein, eine Irreführung sei aber erst dann anzunehmen, wenn die Werbeaussage geeignet sei, bei einem erheblichen Teil der Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen. "Für eine Irreführung ist daher erforderlich, dass das von der Werbung angesprochene allgemeine Publikum die in der Klägerin zusammengeschlossenen Unternehmen zumindest als wirtschaftliche Einheit ansieht. Dazu hatte das Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen", so die BGH-Richter. Dies müsse nun beim OLG München nachgeholt werden. (ng)

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