Wer ein Kurzzeitkennzeichen vermittelt, wird dadurch nicht zum Halter eines Fahrzeugs. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG-Az. 9 U 117/12). Der Halter zeichne sich vielmehr dadurch aus, dass er das Fahrzeug auf eigene Rechnung betreibt und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.
Der Kläger verlangte im Streitfall von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von über 16.000 Euro wegen eines Verkehrsunfalls und bekam diesen vom Landgericht zugesprochen. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass das Fahrzeug des Schadensverursachers mit einem Kurzzeitkennzeichen versehen war, das er über Umwege erhielt. Es stammte ursprünglich von einer Firma, die u.a. Kurzzeitkennzeichen beschafft und diese gegen Entgelt an Dritte abgibt. Sodann verlangte der Kläger im Wege der Berufung auch noch diese Firma sowie deren Haftpflichtversicherer zu Schadensersatz zu verurteilen.
Dem ist das OLG nun aber entgegentreten: ein Anspruch scheitere daran, dass die Firma nicht Halterin des Unfallfahrzeugs gewesen sei. "Halter ist, wer ein Kraftfahrzeug im Unfallzeitpunkt im eigenen Namen für eigene Rechnung im Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug ausübt, mithin Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrten selbst bestimmt", wie die Richter wörtlich ausführten. Dabei begründe eine lediglich vorübergehende Fahrzeugnutzung ebenso wenig die Haltereigenschaft, wie die kurzfristige Überlassung eines Fahrzeugs die Haltereigenschaft beende.
Die beklagte Firma habe aber das unfallbeteiligte Fahrzeug weder für eigene Rechnung in Gebrauch gehabt noch darüber verfügen können. Allein der Umstand, dass der Firma das Kurzzeitkennzeichen erteilt wurde, begründe keine Haltereigenschaft im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG. (Gregor Kerschbaumer)