Wird ein Auto in einer Waschstraße beschädigt, weil sich am Ausgang die Tore nicht öffnen, haftet der Betreiber der Waschstraße. Der Geschädigte muss den Vorgang allerdings so darlegen, dass eindeutig ist, dass der Schaden allein durch das Waschen entstanden sein kann. Dies reicht zum Nachweis der Haftung des Betreibers aus. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Wuppertal hervor, über das die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins informierten (LG-Az.: 5 O 172/11).
Als ein Porschefahrer durch die Waschstraße fuhr, wurde das Fahrzeug seiner Aussage nach beschädigt. Am Ende des Waschvorgangs hätten sich die Ausgangstore nicht geöffnet. Das Auto sei durch die geschlossenen Gummitore geschoben worden. Dadurch sei es zu Streifschäden an beiden Seiten und zu einem massiven Lackschaden an der linken Seite des Daches gekommen. Der Schaden betrug rund 8.500 Euro.
Der Waschstraßenbetreiber muss für den Schaden haften, entschied das Gericht. Denn der Geschädigte habe beweisen können, dass der Schaden durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden sei. Seine Beschreibung sei plausibel und auch durch einen Sachverständigen bestätigt worden. Zudem hätten Zeugen ausgesagt, dass das Auto vorher nicht beschädigt gewesen sei.
Der Betreiber dagegen habe nicht hinreichend dokumentieren können, wie er die Kontroll- und Wartungsvorgaben durchführt. Auch die technische Beschreibung der Steuerungseinheit der Torflügel der Waschstraße habe er nicht vorlegen können. Eine Fehlfunktion sei daher nicht auszuschließen. (asp)