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BGH-Urteil: Spritpreller muss Detektivkosten tragen

13.05.2011 19:24 Uhr
BGH-Urteil: Spritpreller muss Detektivkosten tragen
BGH: Tankstellenbetreiber haben Anspruch auf die Kosten, die sie aufwenden müssen, um einen nichtzahlenden Tankkunden aufzuspüren.
© Foto: GW-trends

Tankstellenbetreiber haben Anspruch auf die Kosten, die sie aufwenden müssen, um einen nichtzahlenden Tankkunden aufzuspüren. Die Höhe der unbezahlten Rechnung spielt dabei keine Rolle.

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Verlässt ein Kunde ohne zu zahlen die Tankstelle, kann die Betreiberin vom Tankpreller die Detektivkosten ersetzt verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof Anfang Mai entschieden (VIII ZR 171/10). Anlass für das Urteil: Ein Mann tankte im März 2008 an einer Selbstbedienungstankstelle nahe der österreichischen Grenze für 10,01 Euro. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 Euro. Die Betreiberin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro ein. Hierfür fielen Kosten von 137 Euro an. Zudem verlangte sie eine Auslagenpauschale von 25 Euro und vorgerichtliche Anwaltsgebühren von 39 Euro. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Betreiberin ging in Berufung, der das Landgericht stattgab. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg. Der zuständige Senat des BGH hat in der Entscheidung klargestellt, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Als Folge des Verzuges könne die Betreiberin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Weiter heißt es in dem Urteil: Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär das Verhältnis zum Kaufpreis ausschlaggebend. Entscheidend ist nach Auffassung des BGH, ob sich die Aufwendungen im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde. Das traf im verhandelnden Fall zu, begründeten die Richter. Denn Tankstellenbetreiber müssen sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen. (kak)
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