Auch Schwerbehinderte erhalten keine Sozialhilfe zur Finanzierung eines Pkw, wenn sie über ausreichend eigene Mittel zur Anschaffung verfügen. Das ist einem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom April zu entnehmen (LSG-Az.: L 8 SO 84/11). Weder aus der UN-Behindertenrechtskonvention noch nach deutschem Sozialhilferecht lasse sich solch ein Anspruch herleiten, so die Richter.
Die 1934 geborene, schwer gehbehinderte Klägerin bezog 2008 eine Alters- und Witwenrente in Höhe von zusammen knapp 1.200 Euro monatlich; sie verfügte zudem über ein Vermögen im mittleren fünfstelligen Bereich. Gleichwohl beantragte sie beim überörtlichen Sozialhilfeträger die Übernahme der monatlichen Raten in Höhe von 66 Euro für einen Kredit, den sie zur Anschaffung ihres Pkw aufgenommen hatte.
Auch in solch einem Fall gelte das "Nachrangprinzip", betonte das LSG. Hiernach werden Leistungen der Sozialhilfe nur gewährt, soweit der Hilfebedürftige seinen Bedarf nicht durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens decken kann. Dies gelte sowohl für die Kfz-Hilfe, mit der behinderten Menschen die Anschaffung eines (behindertengerechten) Kfz erleichtert werden soll, als auch für alle anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen des Sozialgesetzbuchs.
Zwar verpflichte die von Deutschland 2009 ratifizierte UN-Behindertenrechtskonvention die Vertragsstaaten, behinderten Menschen Mobilität zu erschwinglichen Kosten zu erleichtern, doch verdränge dies den Nachranggrundsatz nicht. Neben dem gesetzlich vorgesehenen Schonvermögen (§ 90 Sozialgesetzbuch XII) verbleibe der Klägerin ausreichend Vermögen, um die noch offene Kreditsumme von weniger als 3.500 Euro zu tilgen, heißt es in dem Urteil. (ng)