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"Silvesterscherz": Kündigung für Böller auf dem Dixie-Klo

07.01.2013 13:29 Uhr
"Silvesterscherz": Kündigung für Böller auf dem Dixie-Klo
Urteil: Auch bei etwas ruppigeren Umgangsformen am Arbeitsplatz darf ein Feuerwerkskörper nicht als "Stimmungsaufheller" dienen.
© Foto: iStockphoto / Thinkstock

Auch bei etwas ruppigeren Umgangsformen am Arbeitsplatz darf ein Feuerwerkskörper nicht als "Stimmungsaufheller" dienen. Die unbeabsichtigte Verletzung eines Kollegen wertete das AG Krefeld als tätlichen Angriff.

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Die Verletzung eines Arbeitskollegen durch einen explodierenden Feuerwerkskörper kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Dies hat das Arbeitsgericht Krefeld im November entschieden. Das gelte selbst dann, wenn die Verletzung des Kollegen nicht beabsichtigt, sondern Folge eines fehlgeschlagenen Scherzes war, betonte das Gericht.

Ein 41-jähriger Gerüstbauer blieb damit mit seiner Kündigungsschutzklage erfolglos. Er hatte auf einer Baustelle einen Feuerwerkskörper in einem Dixi-Klo zur Explosion gebracht, während sich dort sein Arbeitskollege aufhielt. Er zog sich aufgrund der Explosion Verbrennungen am Oberschenkel, im Genitalbereich und an der Leiste zu und war in der Folge drei Wochen arbeitsunfähig.

Gegen seine fristlose Kündigung wehrte sich der Mann mit dem Argument, der kollegiale Umgang auf Gerüstbaustellen sei auch schon mal etwas ruppiger. Scherze seien durchaus üblich, dabei sei in der Vergangenheit auch öfter bereits mit Feuerwerkskörpern gescherzt worden. Derartiges habe im Kollegenkreis als "Stimmungsaufheller" gegolten. So sei es auch an dem fraglichen Tag geplant gewesen. Die Herbeiführung von Verletzungen bei dem Arbeitskollegen sei nie beabsichtigt gewesen.

"Keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit"

Dem folgte das Arbeitsgericht nicht. Vielmehr werteten die Richter den Fall als tätlichen Angriff auf einen Arbeitskollegen. Dass der nicht sachgerechte Umgang mit Feuerwerkskörpern zu schweren Verletzungen führen könne, sei allgemein bekannt. Das gelte erst recht, wenn wie hier in einer Weise damit hantiert werde, dass dem Betroffenen keinerlei Reaktions- und Fluchtmöglichkeit eröffnet sei.

Einer vorhergehenden Abmahnung bedurfte es angesichts der Umstände des Falles nicht. Trotz der bereits langen Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren war der Beklagten nach Ansicht des Gerichts hier auch nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kündigungsfrist zuzumuten. Dabei war zum einen die Schwere der Pflichtverletzung ausschlaggebend und zum anderen auch der Umstand, dass der Kläger als Vorarbeiter gerade gehalten gewesen wäre, solches Fehlverhalten zu unterbinden. (ng)

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