Ein Autohändler hat keine Gewährleistungsansprüche bei Unterlassen einer genauen Untersuchung eines in Zahlung genommenen Fahrzeuges. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt/ Main in einem Urteil betont (Az.: 16 U 59/09). Im Streitfall nahm die klagende Autohändlerin einen Privatmann auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Gebrauchtwagen sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hatte nach Durchführung einer Gebrauchtfahrzeugbewertung das Cabrio des Beklagten in Zahlung genommen. Das Modell war nur augenscheinlich von einem bestimmten Hersteller, tatsächlich aber aus verschiedenen Fahrzeugteilen zusammengebaut. Dieser Mangel sei der Klägerin aufgrund grober Fahrlässigkeit durch eigenes Verschulden entgangen, betonte das OLG Frankfurt in seinem Urteil, aus dessen Wortlaut nicht zu entnehmen ist, um welches Modell es im Streitfall genau ging. Wie das Gericht darlegte, hatte die Klägerin das Fahrzeug des Beklagten einschließlich Kfz-Schein und -Brief ausdrücklich zur Bewertung und Schätzung des Ankaufspreises und damit zur Untersuchung bzw. Überprüfung sämtlicher wertbildender Faktoren erhalten. Da im Fahrzeugbrief aber als Hersteller deutlich "Sonst.Kfz.Hersteller" angegeben gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass die Bewertung nicht sehr gründlich durchgeführt wurde. Auch ein arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Beklagten sei nicht ersichtlich. Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag liege daher nicht vor. (RAin Monika Burkhardt, München)
Urteil: Schlamperei bei der GW-Bewertung rächt sich
Nimmt ein Händler die Fahrzeugbewertung bei der GW-Hereinnahme nur oberflächlich vor, so kann er später nicht vom Kaufvertrag zurücktreten.