Die unzureichende Wirkung eines Rußpartikelfilters, dem vom Kraftfahrt-Bundesamt bereits die Betriebserlaubnis entzogen wurde, stellt einen Sachmangel dar. Dies hat das Landgericht Bonn im vergangenen Oktober klargestellt (Az.: 8 S 93/09). Bereits erstinstanzlich hatte der klagende Kunde erfolgreich gegen die beklagte Kfz-Werkstatt Schadensersatz geltend gemacht (AG Siegburg, Az.: 116 C 12/09), anders als andere Kunden mit dem gleichen Problem (vgl. unten "Mehr zum Thema").
Wie das Berufungsgericht klarstellte, lag es im konkreten Fall an dem Beklagten, die Mangelfreiheit des Rußpartikelfilters zu beweisen. Der Kfz-Meister hatte nämlich mittels einer Bescheinigung ausdrücklich bestätigt, dass ein fehlerhafter Rußpartikelfilter in den Pkw eingebaut worden war.
Diese Bescheinigung führte zu einer Beweislastumkehr zugunsten des Klägers mit der Folge, dass der Beklagte Nachweis darüber zu erbringen hatte, dass – entgegen dem Wortlaut der Erklärung – der von ihm im Fahrzeug des Klägers eingebaute Rußpartikelfilter fehlerfrei gewesen ist. Ein solcher Nachweis gelang der Werkstatt ebenso wenig wie dem Lieferanten des Filters, der in dem Prozess als Streithelfer auftrat.
Vielmehr war der in den Pkw des Klägers eingebaute Rußpartikelfilter als mangelhaft zu bewerten, zwar nicht im Hinblick auf die mit dem Einbau erstrebte Steuervergünstigung bzw. grüne Umweltplakette, jedoch hinsichtlich der Sollbeschaffenheit des Produkts, also aufgrund der unzulänglichen Filterwirkung. Nach Ansicht des Gerichts hatte auch die bestandene Abgasuntersuchung keine Aussagekraft für die Frage der Funktionsfähigkeit des Rußpartikelfilters, da bei dieser nur die Rauchgastrübung der Abgase, nicht aber die Menge der ausgestoßenen Rußpartikel gemessen werde.
(RAin Monika Burkhardt, München)