Wenn es draußen heiß ist, wünschen sich viele Arbeitnehmer luftige Kleidung. Für einige Berufgruppen ist das aber schlichtweg undenkbar, z.B. wenn die Arbeit in einer bestimmten Uniform zu verrichten ist. Was aber darüber hinaus erlaubt ist und was der Chef verbieten darf, hängt immer vom Einzelfall ab und ist nicht ganz einfach zu beantworten. Die ARAG-Versicherung hat kürzlich eine Faktensammlung veröffentlicht.
Zu den Nebenpflichten eines Arbeitsnehmers gehört grundsätzlich auch die Einhaltung von bestehenden Bekleidungsvorschriften. Die Frage ist, inwiefern diese aus der betrieblichen Situation heraus nachvollziehbar sind und sich plausibel begründen lassen. Der Chef darf sich überall dort nicht einmischen, wo etwaige Vorschriften sich betrieblich nicht rechtfertigen lassen. Wer als Mitarbeiter beispielsweise nur am Telefon sitzt, ohne Kontakt nach außen zu haben, muss sich keinem detaillierten Dresscode unterwerfen.
Was erlaubt ist, hängt immer auch von der Branche ab. Ganz einfach ist es bei Sicherheits- oder Hygiene-Vorschriften, die häufig schon per Gesetz vorgegeben sind. Etwas komplizierter wird es, wenn der Chef den Mitarbeitern aus optischen Gründen bestimmte Bekleidungsregeln verordnen will. Dann hat nämlich der Betriebsrat ein Wort mitzureden. Hat man sich auf bestimmte Regeln geeinigt, ist es üblich, diese in einer Betriebsvereinbarung festzuschreiben. Diese ist dann für die Mitarbeiter bindend. Wer sich darüber hinwegsetzt riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung.
Grenze der Zumutbarkeit
Die Vorschrift, eine bestimmte Arbeitskleidung zu tragen, halten Juristen generell für unproblematisch, denn das Interesse des Chefs an einem einheitlichen Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter wiegt schwerer als das Interesse des Mitarbeiters, sich individuell zu kleiden. Ein solcher Eingriff in die Freiheit der Mitarbeiter müsse aber immer verhältnismäßig sein, betonten die Kölner Arbeitsrichter, als es um die Fluggastkontrolleure am Flughafen Köln-Bonn ging "Es bedarf einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden", heißt es im Urteil (ArbG Köln, Az.: 3 TaBV 15/10).
Im konkreten Fall ging es um das Tragen von Unterwäsche. Dem Arbeitgeber wurde zugestanden, dessen Farbe vorzuschreiben (weiß oder in Hautfarbe, ohne Embleme, Beschriftungen oder Muster). Auch die Verpflichtung zum Tragen von Feinstrumpfhosen oder Socken, sowie die Haare grundsätzlich sauber, niemals ungewaschen oder fettig zu tragen, billigte das Kölner Gericht. Gleiches galt für die vorgeschriebene maximale Länge der Fingernägel von 0,5 cm. Das Interesse, eine Verletzungsgefahr im Umgang mit den Passagieren so weit wie möglich auszuschließe, zählte für das ArbG mehr als das modische Interesse der Mitarbeiterinnen. Von Männern durfte verlangt werden, vor Dienstbeginn eine Komplettrasur durchzuführen oder einen gepflegten Bart zu tragen. (asp)