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Urteil: Regenerationsfahrten kein Rücktrittsgrund

23.06.2014 04:46 Uhr
Urteil: Regenerationsfahrten kein Rücktrittsgrund
OLG Hamm: Allein der Aspekt, dass Regenerationsfahrten durchgeführt werden müssen, um den Partikelfilter zu reinigen, stellt keinen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
© Foto: Thomas Jansa / fotolia.com

Wenn ein Dieselpartikelfilter bei überwiegendem Kurzstreckenbetrieb schnell verstopft, ist das laut OLG Hamm kein Sachmangel, der zur Fahrzeugrückgabe berechtigt.

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Ein Neuwagen mit einem Dieselpartikelfilter ist nicht deshalb mangelhaft, weil er sich für einen reinen Kurstreckenbetrieb nur bedingt eignet und zur Reinigung von Zeit zu Zeit Regenerationsfahrten erforderlich sind. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (OLG-Az.: 28 U 33/13).

Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen mit Dieselpartikelfilter. Das Handbuch, das er bei Übergabe des Wagens erhielt, enthielt Vorgaben für die Regenerationsfahrt. Einer solchen bedarf es bei Erscheinen der Meldung "Katalysator regenerieren". Schon kurz nach Übergabe brachte der Kläger das Fahrzeug in die beklagte Werkstatt, weil die Partikelfilter-Anzeige dauerhaft leuchtete. Die Werkstatt reinigte den Filter.

Wiederum kurze Zeit später wurde der Kläger mit demselben Problem erneut bei der Werkstatt vorstellig. Diesmal stellte die Werkstatt den Reinigungsaufwand allerdings in Rechnung. Der Kläger forderte daraufhin die Rückzahlung des Kaufpreises und die Erstattung der Werkstattkosten. Er behauptete, der im Fahrzeug verbaute Partikelfilter arbeite nicht störungsfrei.

Das OLG wies die Berufung ab und bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung des Instanzgerichts. Ein Sachverständiger habe festgestellt, dass der Russpartikelfilter einwandfrei funktioniere. Allein der Aspekt, dass Regenerationsfahrten durchgeführt werden müssen, um den Filter zu reinigen, stelle keinen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtige. (Gregor Kerschbaumer)

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