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Urteil: Rauswurf für Datenlöschung

16.06.2014 12:37 Uhr
Urteil: Rauswurf für Datenlöschung
Urteil: Die umfangreiche Datenlöschung ist ein massiver Verstoß gegen arbeitsvertragliche Nebenpflichten.
© Foto: Thinkstock/Zoonar/Max Kohl

Löscht ein Mitarbeiter während Abfindungsverhandlungen Mails und das Adressbuch kann eine fristlose Kündigung laut LAG Hessen gerechtfertigt sein.

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Die Löschung tätigkeitsbezogener Daten kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Auf ein entsprechendes Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen vom August 2013 hat kürzlich der Deutsche Anwaltverein (DAV) hingewiesen (LAG-Az.: 7 Sa 1060/10).

Im Streitfall verhandelten ein EDV-Unternehmen und der angestellte Account-Manager über eine Abänderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrages. Während der laufenden Verhandlungen löschte der Mitarbeiter von seinem Benutzer- Account rund 80 eigene Dateien sowie weitere 374 Objekte: sein Adressbuch mit sämtlichen Kontakten, 51 E Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine. Das Gutachten eines Sachverständigen wies später die Löschung der Daten nach.

Schon am nächsten Tag entdeckte der Arbeitgeber die Löschungen und kündigte dem Account-Manager fristlos. Der Mann klagte gegen die Kündigung – ohne Erfolg. Eine solche Datenlöschung stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, so die LAG-Richter. Mit ihr seien Daten zu den Kundenbeziehungen des Unternehmens zerstört worden.

Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsvertrags, dass der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber jederzeit den Zugriff auf seine Arbeitsergebnisse ermögliche. Die umfangreiche Datenlöschung sei daher ein massiver Verstoß gegen eine selbstverständliche Nebenpflicht. Sie habe das Vertrauen in die Integrität des Mitarbeiters vollständig zerstört.

Keine Abmahnung notwendig

Der Mitarbeiter habe die Daten gelöscht und unmittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen. Diese Reaktion auf die Gespräche über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses müsse den Arbeitgeber überzeugt haben, dass er im Falle einer Zusammenarbeit bis zur Kündigungsfrist nicht mit der notwendigen Loyalität des Mitarbeiters hätte rechnen können.

Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen müsse, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Mitarbeiter habe genau gewusst, dass das Unternehmen die Löschung der Daten auf keinen Fall hinnehmen würde. (asp)

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