Nur echte Probe-, Überführungs- oder Prüfungsfahrten sind bei Verwendung eines roten Kennzeichens versichert. "Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als den im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird", heißt es in einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG, Az.: 9 U 133/09), auf den der ZDK kürzlich seine Mitglieder hingewiesen hat.
Im Streitfall übernahm der Neffe des Autohausinhabers über das Wochenende einen Vorführwagen. Bei einem abendlichen Diskobesuch wurden am Fahrzeug auf dem dortigen Parkplatz verschiedene Teile abmontiert. Die Kraftfahrtversicherung Kfz-Handel und -Handwerk verweigerte daraufhin die Leistung - laut OLG zu Recht: "Es handelt sich nicht um eine Fahrt zur Prüfung der Leistung und Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs, sondern um eine Ausflugsfahrt zum Wochenendvergnügen", heißt es in der schriftlichen Begründung.
Dem klagenden Autohausinhaber sei bei der Übergabe des Fahrzeugs klar gewesen, dass mit dem Wagen nicht ausschließlich Probefahrten, sondern auch Freizeitfahrten durchgeführt werden sollten. Er hatte vor Gericht selbst zugegeben, dem Neffen das Fahrzeug über das Wochenende überlassen zu wollen, damit er und seine Frau "mal was unternehmen" könnten. Dies stelle eine missbräuchliche Verwendung des roten Kennzeichens dar, selbst wenn man davon ausgehe, dass der Neffe tatsächlich ein Kaufinteressent sei. (ng)