Ist es einem Angestellten eines Autohauses rein theoretisch möglich, einen Vorführwagen für Privatfahrten zu nutzen, so ist dies als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht am 11. März 2010 entschieden (Az.: 1 K 345/07). In dem Streitfall war es dem verheirateten Arbeitnehmer vertraglich verboten, betriebliche Fahrzeuge ohne ausdrückliche Genehmigung zu nutzen – sein Chef erlaubte ihm dann aber mündlich die Nutzung der Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Das Finanzamt ging deshalb auch von einer privaten Pkw-Nutzung aus und zog zur steuerlichen Bewertung die Ein-Prozent-Regelung heran. Dagegen erhob der leitende Angestellte vor Gericht Einspruch – ohne Erfolg. Laut den Hannoveraner Richtern besteht der Anscheinsbeweis, dass der Kläger und seine Ehefrau den Vorführwagen privat genutzt haben. "Angesichts von zwei Fahrerlaubnisinhabern im Haushalt und nur einem privaten Pkw bestand bei Terminkollisionen ein praktisches Bedürfnis und wegen der Betriebskostenersparnis immer ein wirtschaftliches Interesse an der privaten Nutzung der Vorführwagen", heißt es in der Urteilsbegründung. Eine private Nutzung lege auch nahe, dass die Wagen von Arbeitsende bis -beginn, über das Wochenende und sogar bei einem Kurzurlaub beim Kläger verblieben. Zum Nachteil gereichte dem Angestellten auch, dass für die Betriebs-Pkw kein Fahrtenbuch geführt worden war, mit dem er gegenüber dem Finanzamt den Gegenbeweis hätte antreten können. Die Richter waren auch nicht davon überzeugt, dass das private Nutzungsverbot vom Arbeitgeber "tatsächlich ernst gemeint war". Dies schlossen sie aus dem Fehlen sowohl arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Arbeitnehmer bei Verstößen als auch systematischer Kontrollen. (rp)
Urteil: Privat genutzter Vorführwagen ist Sachleistung
Ist es einem Angestellten eines Autohauses rein theoretisch möglich, einen Vorführwagen für Privatfahrten zu nutzen, so ist dies als geldwerter Vorteil einnahmenerhöhend zu erfassen.