Wer nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten zur Schadenfeststellung in Auftrag gibt, muss kein Honorarvergleich vornehmen. "Der Geschädigte muss sich lediglich im Rahmen des ihm Zumubaren an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten", heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Menden (Az. 4 C 44/07). Der Richter verurteilte die Beklagte deshalb zur Zahlung des vollen Gutachtenhonorars von knapp 600 Euro brutto; sie wollte ursprünglich nur etwas mehr als die Hälfte des Endbetrags übernehmen. Ein Preisvergleich hatte zuvor ergeben, dass der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellte Betrag noch knapp unter dem ermittelten Höchstbetrag von 520 Euro (netto) eines Mitbewerbers lag. Unter diesen Umständen könne dem Kläger kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angelastet werden, so das Gericht. Das günstigste Netto-Angebot im Umkreis lag bei 353 Euro. Allerdings kritisierte das Gericht einen Rechnungsposten des umstrittenen Gutachtens. So sei die Position "Restwertermittlungskosten: 12 Euro" nicht nachvollziehbar. Dieser Punkt sei im Grundhonorar für die Gutachtenerstellung enthalten. Zusätzlich anfallende Kosten für eine Restwertermittlung wie z.B. kostenpflichtige Gebote von befragten GW-Händlern oder Recycling-Unternehmen müssten im Einzelnen daregelegt werden. Der Richter kürzte daher den Anspruch des Klägers um diesen Betrag. (ng)
Urteil: Preisvergleich bei Schadengutachten nicht nötig
Ein Unfallgeschädigter muss vor Beauftragung eines Sachverständigen kein Honorarvergleich vornehmen. Dies hat das Amtsgericht Menden entschieden.