Eine pauschalierte Werbung mit Preisvorteilen ohne Angabe von Bezugsgrößen ist im Autohandel unzulässig. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Osnabrück hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigt (Az.: OLG: 1 U 10/08). Damit wurde der Wettbewerbsklage mehrerer Gewerbetreibender gegen ein Autohaus stattgegeben. Dieses hatte in der lokalen Presse den Verkauf von Opel-Sondermodellen mit "Preisvorteil bis zu 4.450 Euro" beworben. Bereits in der ersten Instanz folgte das Landgericht der Argumentation der Kläger, wonach der Preisvorteil in dieser Werbung nicht nachvollziehbar sei. Laut LG besteht ohne Angabe einer Bezugsgrößte wie etwa des Listenpreises oder der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers (Az. LG: 14 O 536/07). Der Vorteil könne sich ebenso auf die Preise der Konkurrenz oder eigene sonstige Hauspreise beziehen, hieß es. In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte sich heraus, dass sich der beworbene Preisvorteil nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung bezog, sondern weitere Zusatzleistungen wie Versicherung, Garantie und Mobilitätsservice umfasste. Das OLG teilte daraufhin mit, dass es diese Werbung für irreführend halte, weil sie sich für den potenziellen Käufer aus einer "unüberschaubaren Mischung von verschiedenen Preisvorteilsbestandteilen" zusammensetze. Auf diesen Hinweis nahm das beklagte Autohaus die Berufung zurück. (rp)
Pkw-Handel: Pauschalierte Werbung mit Preisvorteilen unzulässig
Bewirbt ein Autohaus seine Fahrzeuge mit Preisvorteilen ohne Angabe von Bezugsgrößen, stellt dies eine Irreführung des Verbrauchers dar. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Osnabrück hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt.