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BGH-Urteil: Ort der Nacherfüllung kann beim Händler liegen

13.04.2011 15:54 Uhr
BGH-Urteil: Ort der Nacherfüllung kann beim Händler liegen
Der BGH hat heute keine grundsätzliche Entscheidung zum Nacherfüllungsort gesprochen.
© Foto: Michael Latz/ddp

Ein Wohnwagenkäufer kann laut einer aktuellen BGH-Entscheidung nicht ohne weiteres vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Händler das Fahrzeug nach einem gerügten Sachmangel nicht an seinem Wohnsitz abholt. Die Richter betonten allerdings, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt.

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Der Bundesgerichtshof hat heute in einem mit Spannung erwarteten Urteil keine eindeutige Aussage darüber getroffen, wo ein Verkäufer im Fall eines gerügten Sachmangels die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat. Im konkreten Fall haben die Richter aber die Klage eines französischen Wohnwagenkäufers abgewiesen, der vom Kaufvertrag zurücktreten wollte, weil der beklagte Händler das Fahrzeug nicht an seinem Wohnort abholen wollte (Az. VIII ZR 220/10). "Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel des Camping-Faltanhängers den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erfordert und ein Transport des Anhängers [...] oder dessen Organisation für die Kläger zumutbar erscheint, liegt der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten", heißt es in einer BGH-Mitteilung. Der genaue Wortlaut des Urteils mit der ausführlichen Begründung ist erst in einigen Wochen verfügbar. Der BGH teilte allerdings in einer kurzen Zusammenfassung mit, dass der Nacherfüllungsort nicht grundsätzlich beim Händler anzusiedeln ist. Mangels spezieller Regelung im Kaufrecht (§ 269 Abs. 1 BGB) müsse diese Frage nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls entschieden werden. "Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt", so das Gericht. Letzteres folge aus den Vorgaben der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, nach deren Art. 3 Abs. 3 die Nacherfüllung ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen muss. (ng)
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