Erneut hat die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH und ihre Mahntätigkeit u.a. gegen Kfz-Betriebe eine Niederlage vor Gericht erlitten. Kurz vor Weihnachten hat das Landgericht Düsseldorf dem Unternehmen untersagt, im Nachgang zur Versendung von Angebotsformularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet hatten, mit Folgeschreiben wie "Rechnung", "Mahnung" oder "Inkasso" zur Zahlung aufzufordern (LG-Az.: 38 O 37/12). Das geht aus einer Mitteilung des klagenden Deutschen Schutzverbands gegen Wirtschaftskriminalität (DSW) hervor.
Schon mehrfach war die GWE in deutschen Gerichtssälen zu Gast. Bislang ging es dabei um die wettbewerbsrechtliche Bewertung der Angebotsformulare, die das Unternehmen an viele Gewerbetreibende versandt hatte, um nach Unterzeichnung mit Hinweis auf das "Kleingedruckte" Gebühren für den Eintrag in eine Online-Adressdatenbank einzufordern. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hatten nach Klageerhebung durch den DSW die Irreführungseignung solcher Formulare bestätigt (wir berichteten). Das Verfahren ist zwar noch beim Bundesgerichtshof anhängig (Az.: I ZR 70/12), die Karlsruher Richter hatten aber zuvor bereits Betreibern solcher Seiten eine Abfuhr erteilt.
Im nun entschiedenen Fall ging es um die so genannte Folgeverträge-Problematik, also die Feststellung, dass die Forderungsbeitreibung der GWE unzulässig ist. Das LG Düsseldorf folgte nun der Auffassung des DSW, dass das Geschäftsmodell der GWE auf einer "Vertragsfalle" aufbaue: Aus der Täuschung gewonnene Unterschriften sollen dazu verwendet werden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Geschäftsleute würden durch Ausübung von Druck davon abgehalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen.
Doch auch hier könnte es eine längere rechtliche Auseinandersetzung geben: "Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH hiergegen Berufung einlegt", erklärte Rechtsanwalt Peter Solf, Geschäftsführer des DSW. Trotzdem zeige die Entscheidung, dass auch Unternehmer, wenn auf sie Druck ausgeübt werde, durch das Wettbewerbsrecht geschützt seien. Gewerbetreibende, die dem Druck bereits nachgegeben haben, hätten allerdings schlechte Karten. Denn einen Rückzahlungsanspruch durchzusetzen ist laut Solf sehr kompliziert. "Ich würde von solch einer Klage eher abraten." (ng)