-- Anzeige --

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Nicht für die Ewigkeit

22.11.2018 11:00 Uhr
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB): Nicht für die Ewigkeit

-- Anzeige --

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Insbesondere in der Kfz-Branche erlangen sie enorme Relevanz, da mit Hilfe von AGB alltägliche Massengeschäfte einheitlich geregelt werden können und der Geschäftsverkehr hierdurch um ein Vielfaches vereinfacht wird. Was genau AGB sind, wie sie wirksamer Bestandteil des Vertrags werden und welche Besonderheiten es in der Kfz-Branche zu berücksichtigen gibt, wollen wir im Nachfolgenden erklären.

Was sind AGB?

AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen (mindestens 3), die eine Partei (Verwender) der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrags einseitig stellt. Unerheblich für das Vorliegen von AGB ist, ob die vorformulierten Vertragsbedingungen ausdrücklich als "allgemeine Geschäftsbedingungen" bezeichnet werden. Entscheidend für die Annahme von AGB ist einzig und allein, dass die Vertragsbestimmungen in inhaltlich unveränderter Form mehrfach verwendet werden sollen (gegenüber Verbrauchern genügt bereits die einmalige Verwendung) und sie dem Vertragspartner einseitig vorgegeben werden, ohne dass dieser auf die getroffenen Regelungen Einfluss nehmen kann. Das Vorliegen von AGB ist somit zu verneinen, wenn die Parteien den Vertragstext individuell aushandeln. In diesem Fall gilt die individuell getroffene Vereinbarung vor den AGB.

Wie werden AGB Vertragsbestandteil?

AGB entfalten nur Wirkung zwischen den Vertragsparteien, wenn sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Bei der wirksamen Einbeziehung ist zwischen AGB gegenüber Verbrauchern und Unternehmern zu differenzieren, wobei an Erstere aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit strengere Anforderungen gestellt werden.

Gegenüber Verbrauchern werden AGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird, ihm in zumutbarer Weise die Möglichkeit der Kenntnisnahme eingeräumt wird sowie der Verbraucher sich mit der Geltung der AGB einverstanden erklärt. Der Hinweis muss ausdrücklich und unübersehbar erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn sich die AGB auf der Rückseite des Vertrags befinden, auf der Vorderseite jedoch nicht darauf hingewiesen wird. Dass der Verbraucher mit der Geltung der AGB einverstanden ist, wird bereits angenommen, wenn er sich nach Hinweis und Möglichkeit der Kenntnisnahme auf den Vertragsschluss einlässt.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern sind die oben genannten Voraussetzungen nicht zu erfüllen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Kunde die Einbeziehungsabsicht des Verwenders erkennen kann und nicht widerspricht.

Wann sind AGB wirksam?

Den inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten von AGB sind Grenzen gesetzt. Um zu verhindern, dass der Verwender von AGB seine Interessen einseitig zu Lasten des Vertragspartners durchsetzt und gegebenenfalls dessen Unterlegenheit ausnutzt, statuiert das Gesetz Anforderungen an den Inhalt der AGB. Unwirksam sind AGB-Klauseln, die den Vertragspartner einseitig unangemessen benachteiligen. Von einer unangemessenen Benachteiligung ist auszugehen, wenn wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen verletzt werden oder wesentliche Rechte und Pflichten eines Vertrages so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Beispielsweise wäre eine Klausel "Reparaturleistung nur gegen Vorkasse" unwirksam. Auch ein genereller Haftungsausschluss des Verwenders für grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzungen oder die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist unzulässig. Darüber hinaus kann die Frage, wann eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, nicht pauschal beantwortet werden. Festzuhalten ist jedoch, dass gegenüber Verbrauchern wesentlich strengere Anforderungen gelten als gegenüber Unternehmern.

Wurden die AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen oder genügen sie inhaltlich nicht den gesetzlichen Anforderungen, so sind die betroffenen Klauseln unwirksam. Der Rest des Vertrages bleibt bestehen, an die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Regelungen. Im Übrigen gilt das sogenannte Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, wonach Klauseln nicht so ausgelegt werden dürfen, dass sie gerade noch zulässig sind. Der Verwender von AGB trägt damit das Risiko von inhaltlich grenzwertigen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Besonderheiten in der Kfz-Branche

Insbesondere in der Kfz-Branche finden tagtäglich Massengeschäfte wie der Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen oder kleinere und größere Reparaturen am Kfz mit einer Vielzahl an Kunden statt. Um diese Massengeschäfte einheitlich regeln zu können, sollten die Betriebe unbedingt auf AGB zurückgreifen und so etwaigen Streitigkeiten vorbeugen. Wichtige Punkte, die in den AGB für den Neu- und Gebrauchtwagenverkauf geregelt werden sollten, sind insbesondere: Vertragsabschluss, Zahlung, Lieferung und Lieferverzug, Abnahme, Eigentumsvorbehalt, Haftung für Sachmängel und sonstige Schäden sowie der Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten. Für die alltägliche Praxis bedeutende Klauseln sind vor allem Regelungen betreffend die Folgen im Falle eines Lieferverzugs, insbesondere wann der Vertragspartner zurücktreten und Schadenersatz verlangen kann, sowie ein Eigentumsvorbehalt des Unternehmers für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Käufers.

In AGB von Kfz-Werkstätten sollten folgende Bestimmungen Niederschlag finden: Auftragserteilung, Kostenvoranschlag, Fertigstellung, Abnahme, Preisberechnung, Zahlung, erweitertes Unternehmerpfandrecht, Haftung für Sachmängel und sonstige Schäden, Eigentumsvorbehalt und Gerichtsstand im Falle von Streitigkeiten. Insbesondere das erweiterte Pfandrecht des Unternehmers kann in der Praxis von großer Bedeutung für den Unternehmer sein, da dieser vorleistungspflichtig ist und somit seine Reparaturleistung zunächst vollständig erbringen muss, bis der Kunde den vereinbarten Preis bezahlt. Aber auch Regelungen hinsichtlich der Haftung für Sachmängel und sonstige Schäden sind praktisch von hoher Relevanz. Der Unternehmer kann die Verjährungsfristen für die Mängelhaftung auf das gesetzlich zulässige Maß verkürzen, Regelungen treffen, wie im Falle eines auftretenden Mangels vorzugehen ist, oder im Bereich leichter Fahrlässigkeit eine Haftungsbeschränkung herbeiführen.

Hilfreich für die AGB-Gestaltung des eigenen Unternehmens können die seit vielen Jahren verfügbaren "Muster-AGB" der Automobilverbände "Verband der Automobilindustrie" (VDA), "Verband der Internationalen Kraftfahrzeughersteller" (VDIK) und "Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe" (ZDK) sein. Die drei Verbände veröffentlichen immer wieder unverbindliche AGB-Empfehlungen auf dem neuesten Stand, betreffend den Neu- und Gebrauchtwagenverkauf, sowie die Kfz-Reparaturbedingungen. Die Empfehlungen der Automobilverbände sollten jedoch nicht blind übernommen werden. Zwar regeln sie alle inhaltlich wichtigen Punkte, jedoch müssen auch immer individuelle Anforderungen des jeweiligen Unternehmens Berücksichtigung finden. Zu einer individuellen Beratung ist es dringend anzuraten, sich frühzeitig mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.

Kurzfassung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind ein wichtiges Instrument, um das tägliche Massengeschäft einheitlich zu regeln und etwaigen Streitigkeiten vorzubeugen. Sie sollten aber immer der aktuellen Rechtssprechung angepasst werden.

Kommentar

Allgemeine Geschäftsbedingungen haben ein Haltbarkeitsdatum, denn die gültige Rechtssprechung verändert sich. Es ist daher immens wichtig, dass AGB regelmäßig auf ihre Aktualität hin überprüft werden. Es reicht bei Weitem nicht aus, sich einmal AGB für das eigene Unternehmen anfertigen zu lassen und diese dann ein Lebtag zu verwenden. Hinzuweisen ist beispielsweise nur auf das Urteil des BGH aus dem Jahr 2015, nach dem die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Gebrauchtwagen in den AGB des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK, Stand 3/2008) für unwirksam erklärt wurden. Im Zweifel verwendet der Unternehmer, wenn er die AGB nicht regelmäßig überprüfen lässt, unwirksame AGB und wie oben beschrieben bedeutet das, dass die gesetzlichen Regeln gelten und das kann handfeste Nachteile für den Unternehmer nach sich ziehen.Barbara Lux-Krönig Wirtschaftsprüferin Steuerberaterin

-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --
-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


asp AUTO SERVICE PRAXIS Online ist der Internetdienst für den Werkstattprofi. Neben tagesaktuellen Nachrichten mit besonderem Fokus auf die Bereiche Werkstatttechnik und Aftersales enthält die Seite eine Datenbank zum Thema RÜCKRUFE. Im neuen Bereich AUTOMOBILE bekommt der Werkstatt-Profi einen Überblick über die wichtigsten Automarken und Automodelle mit allen Nachrichten, Bildergalerien, Videos sowie Rückruf- und Serviceaktionen. Unter #HASHTAG sind alle wichtigen Artikel, Bilder und Videos zu einem Themenspecial zusammengefasst. Außerdem gibt es im asp-Onlineportal alle Heftartikel gratis abrufbar inklusive E-PAPER. Ergänzt wird das Online-Angebot um Techniktipps, Rechtsthemen und Betriebspraxis für die Werkstattentscheider. Ein kostenloser NEWSLETTER fasst werktäglich die aktuellen Branchen-Geschehnisse zusammen. Das richtige Fachpersonal finden Entscheider auf autojob.de, dem Jobportal von AUTOHAUS, asp AUTO SERVICE PRAXIS und Autoflotte.