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Teileverkauf an Privat: Neue Haftungsrisiken für Händler

11.07.2011 07:24 Uhr
Teileverkauf an Privat: Neue Haftungsrisiken für Händler
Ein Urteil des EuGH erhöht das Haftungsrisiko beim Verkauf von Kfz-Teilen an private Endkunden.
© Foto: Cornischong

Laut einer EuGH-Entscheidung müssen Verkäufer fehlerhafte Teile nicht nur zurücknehmen, sondern auch die Kosten für die De- und Neumontage übernehmen. Der Händler kann sich nicht auf Unzumutbarkeit wegen unverhältnismäßig hoher Kosten berufen.

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Verkauft ein Händler ein mangelhaftes Teil und wird dieses vom Kunden verbaut, haftet er auch für die Kosten, die mit dem Austausch der Ware verbunden sind. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 16. Juni entschieden (EuGH-Az.: C-65/09 und C- 87/09). Die Entscheidung stützt sich auf die Richtlinie 1999/44/EG (Verbrauchsgüterkauf) und bezieht sich nur auf Kaufverträge zwischen Händler und privaten Endverbrauchern. Insbesondere beim Handel mit Kfz-Teilen drohen dennoch enorme Risiken. Sofern der Käufer das Ersatzteil ordnungsgemäß montiert, und sich dann ein Mangel des Ersatzteils zeigt, ist der Verkäufer dem Urteil zufolge also zur Lieferung, zum Ausbau des defekten Teils und zum Einbau des Austauschteils auf eigene Kosten verpflichtet. Sofern nur eine einzige Möglichkeit besteht den Mangel zu beseitigen, kann sich der Verkäufer auch nicht auf Unzumutbarkeit wegen unverhältnismäßig hoher Kosten berufen. Mit anderen Worten: wenn zum Austausch eines defekt verkauften Dichtrings, die Demontage des gesamten Motors notwendig ist, dann muss der Händler eben diese Kosten übernehmen, auch wenn der Kaufpreis des Dichtrings in keinem Verhältnis zur Demontage des Motors steht. Die finanziellen Interessen des Verkäufers seien durch die Möglichkeiten des Rückgriffs auf einen Vorverkäufer oder den Hersteller der mangelhaften Sache ausreichend geschützt, so der EuGH. Das Gericht führte weiter aus: "In einem Fall, in dem keine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gehandelt hat, ist es demnach gerechtfertigt, dem Verkäufer die Kosten für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzuerlegen, da diese Zusatzkosten zum einen vermieden worden wären, wenn der Verkäufer von vornherein seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, und zum anderen nunmehr notwendig sind, um den vertragsgemäßen Zustand des Verbrauchsguts herzustellen." In den beiden Streitfällen ging es zum einen um polierte Bodenfliesen, auf denen der Kunde Schleifspuren entdeckte, allerdings erst, nachdem er rund zwei Drittel der Fliesen in seinem Haus hatte verlegen lassen, zum anderen um einen im Internet abgeschlossenen Kaufvertrag über eine neue Spülmaschine. Nachdem die Kundin die Spülmaschine bei sich in der Wohnung hatte montieren lassen, stellte sich heraus, dass die Maschine einen nicht zu beseitigenden Mangel aufwies, der nicht durch die Montage entstanden sein konnte. Deutsche Gerichte hatten sich an den EuGH gewandt, um dort die Frage der Kosten der De- und Neumontage klären zu lassen. Kurswechsel bei deutschen Gerichten "Der Verkäufer eines mangelhaften Produkts muss sich darauf einstellen, dass er dem Endverbraucher nicht nur ein einwandfreies Produkt zur Verfügung stellen muss", kommentierte die Geschäftsführerin des Gesamtverbands Autoteile-Handel, Marita Kloster, gegenüber asp-Online das Urteil. Bislang hätten die Richter hierzulande dem Verkäufer lediglich die Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache aufgebürdet. Dies wird sich nun ändern. (RA Jürgen Leister / Niko Ganzer)

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