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Verbraucherinformationen: Näher an der Realität

17.01.2019 11:00 Uhr
Verbraucherinformationen: Näher an der Realität

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Beim Verkauf von Neufahrzeugen müssen gemäß Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) Kunden vor allem über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch (Elektromobilität) informiert werden. Die derzeit mitteilungspflichtigen Informationen basieren vor allem auf dem NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus). Allerdings wurde mit Wirkung zum 1. September 2018 der WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) in Deutschland eingeführt. Dies ist ein neues, weltweit harmonisiertes Prüfverfahren zur Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen für Neuzulassungen. Durch die strengeren Prüfbedingungen soll das Testverfahren realitätsnähere Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerte liefern, als es bisher der Fall war. Hierdurch wird sich künftig nicht nur die Kfz-Steuer erhöhen, sondern auch die nach der Pkw-En-VKV mitteilungspflichtigen Informationen sind an das neue Prüfverfahren WLTP anzupassen. Die Änderungen sind für das erste Quartal 2019 geplant. Dieser Beitrag soll daher einen Überblick über die derzeitigen Regelungen der Pkw-EnVKV geben und klären, inwiefern derzeit Informationen zum WLTP mitgeteilt werden müssen und wie das WLTP-Verfahren die Pkw-EnVKV verändern könnte.

Regelungen der Pkw-EnVKV

Die Pkw-EnVKV legt fest, welche Informationen bezüglich Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch den Verbrauchern beim Kauf neuer Personenkraftwagen mitzuteilen sind. Ziel der Verordnung ist es, Verbraucher über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen zu informieren, damit sie beim Kauf eines Neuwagens eine Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Daher müssen Hersteller, Händler und Leasinganbieter,

- einen "Hinweis auf Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch" (Pkw-Label) am Fahrzeug anbringen;

- einen Aushang mit allen vor Ort erhältlichen Pkw-Modellen am Verkaufsort verwenden;

- den "Leitfaden zu Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und Stromverbrauch" am Verkaufsort vorhalten;

- Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen bei der Fahrzeugmodell-Werbung machen;

- beim Anbieten über Kataloge neben dem Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen auch die Effizienzklasse als textlichen Hinweis angeben;

- bei Angeboten oder Ausstellungen im Internet außer Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung angeben.

Wird dagegen verstoßen, haben neben den Bundesländern auch Wettbewerber und Verbraucherorganisationen die Möglichkeit, Verletzungen der Pkw-EnVKV zu rügen. Wer die Pkw-EnVKV vorsätzlich oder fahrlässig nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Neben Ordnungswidrigkeiten können falsche oder fehlende Angaben ggf. auch zu Abmahnungen führen.

WLTP-Werte auf freiwilliger Basis

Auf Grund der derzeitigen Gesetzeslage können nicht ohne Weiteres die Angaben zu den NEFZ-Werten durch Angaben zu WLTP-Werten ersetzt werden. Denn teilweise verweist die Pkw-EnVKV auf spezifische Werte, die so nur beim Verfahren nach NEFZ ermittelt werden. Bis zu einer Änderung der Pkw-EnVKV müssen daher die Verbraucher über die Werte nach dem NEFZ-Verfahren informiert werden. Möchte man der Empfehlung der EU-Kommission folgen und die Werte nach dem WLTP-Verfahren bereits vor einer Änderung der Pkw-EnVKV angeben, so ist darauf zu achten, dass die Informationen zu den WLTP-Werten separat und außerhalb der in der Pkw-EnVKV vorgesehenen Darstellung angegeben werden.

Dies führt zu dem sonderbaren Ergebnis, dass sich die Neuzulassung von Pkw zwar nach dem WLTP-Verfahren richtet, aber die Verbraucher über Verbrauchswerte nach dem NEFZ-Verfahren zu informieren sind. Im Interesse von Hersteller, Händler, Leasinganbieter und Verbraucher bleibt daher nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber schnellstmöglich eine klare und transparente Regelung schafft, nach welchen Werten zu informieren ist. Denn die Kfz-Steuer jedenfalls bemisst sich seit dem 1. September 2018 nach dem WLTP-Verfahren.

Auswirkungen des WLTP-Verfahrens

Derzeit überarbeitet der Gesetzgeber die Pkw-EnVKV, um die mitteilungspflichtigen Informationen den Werten des WLTP-Verfahrens anzupassen. Diese Überarbeitung wird im ersten Quartal 2019 abgeschlossen sein und zum 1. April 2019 in Kraft treten, da die EU-Kommission einer Neufassung der Pkw-EnVKV erst zustimmen muss.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist aber noch nicht viel über die geänderten Verbraucherinformationen beim Neuwagenkauf bekannt. Es kann aber mit folgenden Anpassungen und Änderungen gerechnet werden:

- Bei nach WLTP typgenehmigten Fahrzeugen werden nun Werte (Verbräuche) für die Fahrzyklen "niedrig", "mittel", "hoch" und "Höchstwert" sowie "kombinierte" und "gewichtete, kombinierte" erfasst. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die WLTP-Verbrauchswerte nicht direkt mit den bisherigen Werten vergleichbar sind und nicht mit der gleichen Bezeichnung in die Verbraucherinformationen übernommen werden können.

- Die für ein Fahrzeugmodell definierten Verbrauchsspannen werden sich voraussichtlich vergrößern, lassen sich aber nach WLTP nicht mit der bisher bekannten Motor/Getriebe-Variante/ Version nach NEFZ vergleichen.

- Es ist eine deutlich höhere Zahl an nach WLTP geprüften Fahrzeugmodellen zu erwarten, die in die unterschiedlichen Datenbanken und Kommunikationsinstrumente integriert werden müssen.

- Es wird sich eine größere Bandbreite an Verbrauchswerten ergeben, die in einer geeigneten Form Eingang in das Label und die anderen Informationsinstrumente finden sollen.

Kurzfassung

Wer Abmahnungen vermeiden will, muss Kunden umfassend über Verbrauchswerte von Fahrzeugen informieren. Erst im Laufe des ersten Quartals soll geregelt werden, wie sich der Fahrzyklus WLTP auf die Verbrauchsangaben für Kunden auswirkt.

Kommentar

Wir hoffen, dass Sie alle gut ins neue Jahr gerutscht sind und wünschen Ihnen viel Erfolg für das kommende Jahr 2019.Das Erreichen der Klimaziele, die Reinhaltung der Luft und die Konsequenzen aus dem Dieselgate werfen ihre Schatten voraus. Denn die Politik hat es sich zum Ziel gesetzt, Gesetzesänderungen der Pkw-EnVKV beim Verkauf von Neuwagen im 1. Quartal 2019 auf den Weg zu bringen. Im Ergebnis wird es wohl wieder einmal die Unternehmer, als Mittelsmann zwischen Hersteller und Verbraucher, treffen, Klarheit und Transparenz ins derzeitige Chaos von NEFZ- und WLTP-Werten zu bringen.Es bleibt abzuwarten, ob die Politik hierzu den Unternehmern durch eine neugefasste Pkw-EnVKV die geeigneten Mittel an die Hand gibt. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass die Vorgaben der aktuellen Pkw-EnVKV weiterhin eingehalten werden, da bestimmte Umweltverbände nicht müde sind, Kfz-Betriebe abzumahnen.Maximilian Appelt Rechtsanwalt, Steuerberater

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