Kommt es innerhalb der Sachmängelhaftungsfrist wegen eines Sachmangels am Fahrzeug zu Verhandlungen zwischen Käufer und Händler, wird die Verjährung so lange gehemmt, bis einer der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Darauf weist der Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe (ZDK) mit Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichtes Koblenz (AZ: 1452/05) hin. Dadurch kann sich der Zeitraum für die Geltendmachung eines Sachmängelhaftungsanspruchs erheblich verlängern.
Wird der Rücktritt vom Kaufvertrag innerhalb dieser Verjährungsfrist ordnungsgemäß erklärt, kann der Käufer den aus dem Rücktritt erwachsenen Erstattungsanspruch nach Ansicht des OLG Koblenz noch innerhalb von drei Jahren durchsetzen und gerichtlich geltend machen. Das Urteil ist bisher nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Dem Rechtsstreit lag laut ZDK folgender Sachverhalt zu Grunde: Im August 2003 erwarb ein Käufer einen gebrauchten Opel Astra unter Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr, beginnend ab Übergabe. Da bei der Probefahrt der Tachometer ausgefallen war, baute der Händler einen neuen Umdrehungssensor ein. Die Auslieferung des Fahrzeugs an den Kunden erfolgte am 18. August 2003.
Im Juli 2004 traten erneut Tachoprobleme auf, woraufhin der Händler dem Käufer eine Werkstatt benannte, in der der Sensor erneut ausgetauscht wurde. Da auch diese Maßnahme ohne den gewünschten Erfolg blieb, empfahl die Werkstatt dem Käufer die Erneuerung des ABS-Steuergeräts. Als der Käufer vom Händler die Übernahme der dafür veranschlagten Kosten in Höhe von 823 Euro forderte, war der Händler nur bereit 300 Euro zu übernehmen. Daraufhin erklärte der Käufer am 20. September 2004 – rund 13 Monate nach Übergabe des Fahrzeugs – seinen Rücktritt vom Kaufvertrag, erhob aber erst im Januar 2005 Klage gegen den Händler.
Das Gericht gab dem Autokäufer Recht und bestätigte in seiner Urteilsbegründung, dass weder der ordnungsgemäß erklärte Rücktritt des Käufers noch der erst nach ca. eineinhalb Jahren seit Übergabe des Fahrzeugs gerichtlich geltend gemachte Rücktrittsanspruch verfristet sind. (AH)