Wenn gekündigte Automobilhändler sich auf einen so genannten "Letter of intend" ihres Herstellers/Importeurs einlassen und diesem vertrauen, gehen sie ein hohes Risiko ein. Darauf hat die Rechtsanwältin Susanne Creutzig hingewiesen, deren Kanzlei kürzlich einen Nissan-Händler vor dem Landgericht (LG) Köln betreut hat. Das LG wies das Begehren des Händlers zurück, den Importeur wegen eines solchen Schreiben zum Abschluss eines neuen Händlervertrages zu verurteilen (Az. 26 O 33/07). Der Importeur hatte in gleich lautenden Schreiben mehreren gekündigten Nissan-Händlern u.a. mitgeteilt, dass man diese aufgrund "ausführlicher Markt- und Betriebsanalysen" als "Leistungsträger" der Händlerorganisation identifiziert habe. Insofern könne man sich "gut vorstellen" auch im neuen Vertriebsnetz die Partnerschaft fortzusetzen. "Wir möchten Ihnen daher schon heute zusagen, dass es unsere Absicht ist, auch für die Zeit ab dem 1. Februar 2007 einen neuen Nissan Händlervertrag anzubieten. In diesem Zusammenhang werden wir mit Ihnen in einen Dialog eintreten", hieß es in dem Schreiben wörtlich. Ein "Letter of intend" könne zwar auch verbindliche Vereinbarungen enthalten, erklärte das LG Köln. Das sei aber nur eine Ausnahme. "In der Regel" sei solch ein Schreiben nur die "rechtlich nicht verbindliche Fixierung der Verhandlungsposition des Absenders". Das sei auch hier Fall. "Das Urteil ist aus unserer Sicht unzutreffend", kommentierte dagegen Susanne Creutzig die Entscheidung. Denn in dem Importeursschreiben gebe es nicht nur eine Absichtserklärung, sondern auch eine konkrete Zusage. "Für den Laien – und das ist der Händler – kann das nur bedeuten, dass der Importeur sich ohne Wenn und Aber verpflichten wollte." Die Konsequenz aus dieser anderen Rechtsansicht des Gerichts könne nur sein, von vornherein künftig keinem "Letter of intend" mehr zu vertrauen, so Creutzig. Vielmehr müsse in jedem Fall zunächst fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden. "Dies wird besonders wichtig im nächsten Jahr, in dem mit Kündigungen von Herstellern/Importeuren wegen des Auslaufens der GVO 1400/2002 am 31. Mai 2010 zu rechnen ist." (AH)
Urteil: "Letter of intend" ist keine verbindliche Zusage
LG Köln weist Anspruch auf Aufnahme ins Nissan-Händlernetz zurück