Sucht sich der Kunde einen eigenen Weg zum Verlassen des Betriebsgeländes statt die dafür vorgesehene Ein- und Ausfahrt zu nutzen, so muss er dadurch entstandene Schäden am Fahrzeug selbst tragen. Er kann den Inhaber der Werkstatt nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Haftung nehmen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 6. September hervor (Az.: 10 C 31/10). Im Streitfall wollte der ungeduldige Kläger nicht warten bis ein Pkw die versperrte Ausfahrt des Kundenparkplatzes frei machte und entschloss sich kurzerhand, selbst eine Ausfahrt zu suchen. Er wählte den überdachten Durchfahrts- und Überprüfungsbereich, in dem HU-Abnahmen durchgeführt werden. Ein Fehler, denn er geriet in die abgedeckte Montagegrube. Folge: Ein Sachschaden von knapp 1.400 Euro an seinem Audi A3. Obwohl der Bereich gegenüber dem Parkplatzgelände nicht gesondert durch Absperrungen abgesichert war, wies das Gericht die Schadensersatzklage des Kunden ab. Zwar obliege dem Werkstattinhaber eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei könne jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Vielmehr werde der Pflicht mit Einrichtung einer ordnungsgemäß gesicherten Verkehrsein- und -ausfahrt aus dem Betriebsgelände nachgekommen. "Der Umstand, dass die Ausfahrt durch ein anderes Fahrzeug zeitweise blockiert war, entlastet den Kläger nicht", heißt es in dem Urteil. (ng)
Urteil: Kunde muss die Ausfahrt nutzen
Fährt der Kunde in die Grube, hat er selbst Schuld. Ein Werkstattinhaber hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nicht jede noch so abstrakte Gefahr zu bedenken.