Die Aussage eines Werkstattmitarbeiters zum Ablauf einer umstrittenen Reparatur ist nicht schon allein deshalb unglaubwürdig, weil er ein bestimmtes Interesse am Verfahrensausgang hat. Das hat das Oberlandesgericht München kürzlich klargestellt und das Urteil der Vorinstanz gegen einen Kfz-Betrieb abgeändert (OLG-Az.: 13 U 4712/12).
Im Streitfall ging es um die Frage, ob die beklagte Werkstatt bei der Reparatur der Kühlmittelpumpe am Klägerfahrzeug den späteren Bruch der Dehnschraube verursacht hat. Zwar hatte der Sachverständige ausgesagt, dass der Schaden nur durch die Reparatur verursacht worden sein konnte, sofern es nicht vor oder nach der Reparatur weitere Arbeiten am Fahrzeug gegeben habe. Allerdings räumte er auch ein, dass für die ordnungsgemäße Reparatur der Kühlmittelpumpe die Dehnschraube überhaupt nicht berührt werden müsse.
Der für die Reparatur verantwortliche Mitarbeiter der beklagten Werkstatt gab vor Gericht zu Protokoll, er habe die Reparatur nach Herstellervorgabe durchgeführt. Anhaltspunkte für einen Mangel der Dehnschraube habe es für ihn nicht gegeben, so dass es für ihn keinen Anlass gegeben habe, sich mit dem Teil näher zu befassen.
Anders als zuvor das LG hatte das OLG keinen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Beweisführung habe somit auch nicht ergeben, dass die Beklagte die Dehnschraube manipuliert habe. "Da der insoweit beweisbelastete Kläger [...] den Beweis nicht führen konnte, war seine Klage auf Schadenersatz abzuweisen", heißt es in der Urteilsbegründung. (ng)