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Urteil: Falsch angegebenes Modelljahr ist ein Sachmangel

18.07.2005 00:00 Uhr

OLG Nürnberg gesteht Käufer fristlosen Vertragsrücktritt und Schadensersatz zu

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Ein im Gebrauchtwagen-Kaufvertrag falsch angegebenes Modelljahr ist ein Sachmangel. Dies hat laut Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe das Oberlandesgericht Nürnberg in einem aktuellen Urteil (Az. 8 U 2366/04) bestätigt. In dem Fall wurde dem Kläger im September 2003 von einem Gebrauchtwagenhändler ein Fahrzeug verkauft, das im September 2002 erstzugelassen wurde und laut Kaufvertrag auch ein Modell dieses Jahres war. Kurz nach Fahrzeugübergabe stellte sich heraus, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein Modell des Jahres 2001 handelte. Dem Verlangen des Käufers, das Fahrzeug zurückzunehmen und ihm ersatzweise ein Auto des Modelljahres 2002 zu liefern, kam der Händler nicht nach, der Käufer zog daraufhin vor Gericht. Das OLG Nürnberg gab dem Kläger Recht, dass bei dem gekauften Fahrzeug aufgrund des falsch angegebenen Modelljahres ein Sachmangel vorliege. Da die vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeuges fehle, sei er deshalb zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt gewesen. Eine Frist hätte er schon deshalb nicht setzen müssen, weil der Mangel nicht zu beheben war. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Modelljahr Auskunft über das Alter und den technischen Zustand des Fahrzeuges gebe und damit das Kauf entscheidende Kriterium sein könne. Außerdem stelle das Modelljahr in der öffentlichen Meinung einen Wert bildenden Faktor dar. Die Falschangabe des Baujahres sei daher eine Pflichtverletzung seitens des Händlers. Dem Käufer stehe Schadensersatz zu, und zwar in der Höhe des ortsüblichen Marktpreises des im Kaufvertrag beschriebenen Fahrzeuges, auch wenn die Summe über den konkret vereinbarten Kaufpreis hinausgehe. (pg)

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