BMW kann seinen Servicepartnern nicht generell untersagen, die BMW-Bildmarke zu benützen. Dies hat das Landgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden (31.8.2005, Az: 1 HK O 7335/05). Das schriftliche Urteil sei nicht vor Mitte Oktober zu erwarten, erklärte heute die Pressestelle des Landgerichts auf Anfrage. Details der Entscheidung bleiben somit abzuwarten. Der Autobauer hat in einer ersten Reaktion bereits angekündigt, den Richterspruch nicht akzeptieren zu wollen und in Berufung zu gehen. Laut BMW betrifft der Fall einen ehemaligen Vertragshändler, der eine Servicewerkstatt betreibt. Diesen habe der Konzern aufgrund der unveränderten Verwendung der Außenkennzeichnung mit der BMW-Bildmarke – der blau-weiße Propeller – abgemahnt. "Das Gericht hat zunächst bestätigt, dass im konkreten Fall die unveränderte Weiterverwendung des BMW-Pylon mit der BMW-Bildmarke den irreführenden Eindruck eines Vertragshändlers erwecke und deshalb unzulässig sei", so der Autobauer. Gleiches gelte für die in dem konkreten Fall beanstandete Werbeanzeige. Allerdings habe das Gericht auch die Ansicht vertreten, dass es Bedingungen geben kann, unter denen ein Servicepartner die Bildmarke verwenden darf. (pg)
Urteil: BMW-Servicepartner dürfen BMW-Bildmarke benutzen
Landgericht München hält ein uneingeschränktes Verbot für nicht gerechtfertigt / Hersteller geht in die Berufung