Unterschlagung: Ein Griff in die Kasse reicht für Kündigung

05.07.2010 16:03 Uhr
Berechtigte "Tatkündigung" nennt das LAG Rheinland-Pfalz die Entlassung eines Mitarbeiters.
© Foto: ddp / Michael Urban

Kann einem Arbeitnehmer nur eine Unterschlagung nachgewiesen werden, so reicht dies, um eine berechtigte "Tatkündigung" auszusprechen. Eine Aufklärung der übrigen Fälle ist für die Rechtmäßigkeit des Rauswurfs nicht mehr notwendig.

Einem Mitarbeiter, der rund 228 Euro unterschlagen hat, darf fristlos gekündigt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil. Nach dem Richterspruch gilt dies auch dann, wenn der Arbeitgeber zunächst nur den Verdacht hatte, der Mitarbeiter habe in die Kasse gegriffen (Az.: 2 Sa 519/09). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Trier auf und wies die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers ab. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger fristlos gekündigt, weil er den Mann verdächtigte, mehrmals in die Kasse gegriffen zu haben. Vor Gericht stellte sich heraus, dass der Mitarbeiter zumindest in einem Fall der Täter war. Konkret wurden an diesem Tag 228,05 Euro aus der Kasse entnommen. Anders als das Arbeitsgericht sah das LAG die Kündigung als berechtigt an. Als unerheblich werteten die Richter den Vorwurf des Klägers, der Arbeitgeber habe ihm voreilig alle Taten zur Last gelegt. Da nun zumindest in einem Fall der Kläger als Täter entlarvt sei, sei aus der - vielleicht ursprünglich voreiligen - "Verdachtskündigung" eine berechtigte "Tatkündigung" geworden. Eine Aufklärung der übrigen Fälle sei daher für die Rechtmäßigkeit des Rauswurfs nicht mehr notwendig. (dpa)

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