In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem gewerblichen Verkäufer auf der Auktionsplattform Ebay untersagt, den Hinweis auf das gesetzliche Widerrufsrecht nur in einem Unterpunkt aufzuführen (Az. 4 U 2/05 ). Unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" und dem Punkt "mich" in dem konkreten Angebot vermute niemand eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Käufers, da eine Belehrung darüber kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen sei, so die Richter.
Im konkreten Fall hatte ein gewerblicher Verkäufer im August 2004 ein Produkt aus dem Bereich des Computerzubehörs auf dem Portal angeboten. In dem Angebot wurde der Artikel näher beschrieben. Zudem enthielt das Angebot einige kurze Angaben zur Abwicklung des Kaufs. Die Internetseite enthielt jedoch keine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Käufers. Zu einer solchen Belehrung konnte ein Interessent nur gelangen, wenn er auf die "Angaben zum Verkäufer" klickte. Diesen Hinweis hielt das Oberlandesgericht für nicht ausreichend. Auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers müsse vielmehr klar und verständlich hingewiesen werden. (ng)