Verzögert sich die Reparatur eines Unfallschadens, weil der Versicherer die Reparaturkosten zu spät überweist, ist der Anspruch auf Ersatz des unfallbedingten Nutzungsausfalls nicht auf den Wiederbeschaffungswert beschränkt. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Az.: I-1 U 151/06) hat jetzt der ZDK hingewiesen. Der klagende Geschädigte hatte mit seinem etwa zwölf Jahre alten Auto Anfang März 2004 einen Unfall erlitten, bei dem das Fahrzeug erheblich beschädigt wurde. Das Sachverständigengutachten wies den Wagen aber noch als reparaturwürdig im Rahmen der 130-Prozent-Grenze aus. Die Reparaturdauer wurde mit drei bis vier Tagen und die Zeit für eine Ersatzbeschaffung mit zehn bis zwölf Tagen festgesetzt. Obwohl der Geschädigte frühzeitig auf seine beengten finanziellen Verhältnisse und auf die Anforderung eines Vorschusses hingewiesen hatte, überwies die beklagte Versicherung erst Anfang Oktober 2004 einen Betrag von 2.984 Euro, mit dem der Kläger dann Mitte Oktober die Reparatur durchführen ließ. Die ersten Tage nach dem Unfall hatte der Kläger einen Ersatzwagen gemietet, diesen dann aber auf Anraten seines Anwalts Mitte März zurückgegeben. Für die restliche Zeit bis zur Reparatur beanspruchte er dann für den Nutzungsausfall eine Entschädigung von 33,75 Euro pro Tag – mit Erfolg. (ng)
Nutzungsausfall nicht auf Wiederbeschaffungswert beschränkt
Urteil: Verspätete Begleichung eines Unfallschadens kann für die Versicherung teuer werden