Nach Kündigung: Keine Vergütung bei Streikteilnahme

20.08.2012 11:31 Uhr
Teilnehmer von Arbeitskampfmaßnahmen haben laut Urteil des Bundesarbeitsgerichtes keinen keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Befindet sich eine Arbeitnehmerin während des Zeitraums ihrer Kündigungsschutzklage im Arbeitskampf ist sie laut einem BAG-Urteil "leistungsunwillig" und hat keinen keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn.

Wird ein Arbeitnehmer fristlos gekündigt und obsiegt er im anschließenden Kündigungsschutzprozess, steht ihm für diesen Zeitraum kein Lohn zu, wenn er sich an einem Streik beteiligt hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht Mitte Juli entschieden (BAG-Az.: 1 AZR 563/11)

Im Streitfall wurde während eines Arbeitskampfes das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristlos gekündigt. Drei Monate später stellte das Arbeitsgericht die Unwirksamkeit dieser Kündigung fest. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Klägerin durchgehend am Streik beteiligt. Mit ihrer Klage verlangte sie Annahmeverzugslohn für die Zeit vom Zugang der Kündigung bis zur Urteilsverkündung, da sie nach Erhalt der Kündigung nicht mehr habe im Rechtssinne streiken, sondern sich nur noch mit den streikenden Kollegen solidarisch erklären können.

Nicht nur die Vorinstanzen sondern auch das BAG wiesen die Klage ab. Aufgrund der kassierten Kündigung stand laut Gericht zwar fest, dass zwischen den Parteien auch während der Dauer des Arbeitskampfes ein Arbeitsverhältnis bestand, doch war die Klägerin wegen ihrer Streikteilnahme "leistungsunwillig" im Sinne des § 297 BGB. Das schließe einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB aus. (asp)

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