In einer aktuellen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11) erneut zur Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung bei Diebstahl geringwertiger Sachen und zur Frage, unter welchen Voraussetzungen heimliche Videoaufnahmen zulasten des Arbeitnehmers verwendet werden können, Stellung bezogen. Im zu entscheidenden Fall hatte eine Angestellte Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand der Arbeitgeberin entwendet. Dies konnte nur deshalb nachgewiesen werden, weil die beklagte Arbeitgeberin in den Verkaufsräumen mit Zustimmung des Betriebsrats eine verdeckte Videoüberwachung eingerichtet hatte.
Auch nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit rechtfertigt dieser Diebstahl an sich eine fristlose Kündigung, sofern diese nachgewiesen werden kann, so das BAG. Von entscheidender Bedeutung war in diesem Fall daher die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Videoüberwachung prozessual verwertbar ist. Wegen des erheblichen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Form der informationellen Selbstbestimmung, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, sei eine verdeckte Videoüberwachung nur dann zulässig, wenn
- der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers bestand,
- es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab,
- und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war.
Liegen diese Voraussetzungen vor, kann das Videomaterial zu Beweiszwecken verwendet werden.
Künftig sollte der Arbeitgeber auch darauf achten, dass sich die Videoüberwachung räumlich, zeitlich und personell in den vom BAG definierten engen Grenzen hält: So sollten beispielsweise Umkleide- oder Sozialräume der Mitarbeiter nicht videoüberwacht werden, die Überwachung sollte zeitlich auf einen möglichst kurzen Zeitraum begrenzt sein und der überwachte Bereich sollte so gewählt werden, dass unverdächtige Dritte weitgehend von der Videoüberwachung ausgeschlossen sind. (RA Jürgen Leister, Heidelberg)