Ist in einem Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil klargestellt (BAG-Az.: 10 AZR 325/12).
Der Arbeitsvertrag der außertariflich beschäftigten Klägerin besagte, dass sie "auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig … werden" müsse. Weitere Regelungen zur Arbeitszeit enthielt der Vertrag nicht. Das wollte sie zu ihrem Vorteil nutzen und sammelte nahezu 700 Minusstunden an.
Begründung: Ihre Arbeit sei nicht in Zeiteinheiten zu messen. Sie erfülle ihr Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige. Deshalb müsse der Arbeitgeber, der das Gehalt inzwischen kürzte, auch die volle Lohntüte unabhängig von der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden zahlen.
Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem BAG erfolglos. "Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht bestehen nicht", heißt es in der Gerichtsmitteilung. Die Beklagte sei daher nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht anwesend war. (ng)