Ebay: Keine Löschung negativer Bewertung

17.03.2011 14:25 Uhr
Ebay Fahrzeugauktion
Bei negativen Beurteilungen im Bewertungssystem eines Online-Marktplatzes besteht kein Löschungsanspruch. Voraussetzung: Die Äußerungen sind begründet
© Foto: ddp / Michael Kappeler

Ein Ebay-Verkäufer, der auf eine Negativbewertung eines Käufers erwidert hat, kann im Regelfall nicht die Löschung der Beurteilung im Eilverfahren verlangen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf Ende Februar.

Stößt sich ein Ebay-Händler an einer negativen Bewertung, kann er nicht auf einer Löschung im Eilverfahren bestehen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ein entsprechendes Urteil der vorhergehenden Instanz bestätigt. In der Urteilsbegründung heißt es, im Konfliktfall müsste das Bewertungssystem des Online-Handelsplatzes den Parteien ermöglichen, unverzüglich Stellung zu nehmen, hieß es in einer Mitteilung des OLG Düsseldorf. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro auf Ebay erworben. Sie machte dann von ihrem Recht auf Widerruf Gebrauch und schickte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Diese verweigerte daraufhin die Erstattung des Kaufpreises mit der Begründung, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt – auf dem Postweg zurück sei die Ware dann beschädigt worden. Die Käuferin reagierte mit einer negativen Beurteilung am 21. Dezember 2010. In ihrem Kommentar im Ebay-Bewertungssystem riet sie künftigen Kunden von einem Kauf bei der Handelspartnerin ab. Im Wortlaut kommentierte sie: "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld". Die nicht leicht verständliche Antwort der Verkäuferin las sich den Angaben zufolge wie folgt: "Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang". Darüber hinaus verlangte sie von der Käuferin die Löschung der negativen Bewertung. Dabei machte sie u. a. geltend, aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten zu haben. OLG sieht keine "Schmähkritik" Weder das Landgericht Düsseldorf noch das OLG folgte dieser Forderung. Nach Ansicht der Richter sei die Aussage "hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld" im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung "Finger weg" überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik (Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.02.2011, Aktenzeichen I-15 W 14/11). (msh)

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