Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren von monatlich 5,76 Euro zu zahlen sind, falls der Besitzer nicht bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät in derselben Wohnung oder demselben Betrieb verfügt. Es handele sich um Rundfunkempfangsgeräte i.S.d. Rundfunkgebührenstaatsvertrags (BVerwG, Az.: 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09). Für die Gebührenpflicht kommt es demnach lediglich darauf an, ob die Geräte zum Empfang bereit gehalten werden, nicht aber darauf, ob der Inhaber tatsächlich Radio- bzw. Fernsehsendungen mit dem Rechner empfängt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist. Geklagt hatten zwei Rechtsanwälte und ein Student, die in ihren Büros bzw. in der Wohnung kein angemeldetes Rundfunkgerät bereit hielten, aber dort jeweils internetfähige PC besaßen (wir berichteten). Sie sahen ihre Grundrechte verletzt, was die Richter auch einräumten. Der Eingriff sei jedoch gerechtfertigt durch die verfassungsrechtlich garantiert Finanzierungsfunktion der Rundfunkgebühren für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Hinsichtlich der umstrittenen Neugestaltung der Rundfunkgebührenordnung (wir berichteten) ermahnte das BVerwG den Gesetzgeber die Gebührenpflichtigen durch ein neues Gesetz rechtlich und tatsächlich gleich zu belasten. "Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage nach sich ziehen. Die Rundfunkanstalten können an der Gebührenpflichtigkeit von internetfähigen PC daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt", so das Gericht. (ng)
Bundesverwaltungsgericht: Rundfunkgebührenpflicht für Internet-PC
Falls der Besitzer nicht bereits über ein angemeldetes herkömmliches Rundfunkgerät im Betrieb verfügt, ist für den PC Geld an die GEZ zu überweisen. Die Richter warnten vor einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Gebührengrundlage.
noz