Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Adam Opel GmbH verpflichtet ist, auf Verlangen ehemaliger Opel-Händler, die jetzt Anerkannte Opel Servicepartner (ASP) sind, deren Ersatzteile zurückzunehmen (Az. VIII ZR 227/06, 18.7.07). Auf dieses Urteil hat jetzt Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aus Köln hingewiesen. Creutzig ist der juristische Beistand des Partners. "Opel hatte die Rücknahme mit dem Argument verweigert, der gekündigte Opel Händlervertrag, der die Rücknahmeverpflichtung vorsah, sei dahin auszulegen, dass diese Pflicht nicht besteht, wenn die Vertragsbeziehungen fortgesetzt werden, wenn auch 'nur' als Opel Vertragswerkstatt", so der Jurist. "Der BGH ist unserer Argumentation in vollem Umfange gefolgt, wonach der Opel Händlervertrag klar und ohne Wenn und Aber die Rücknahme zum Inhalt hat.“ Über Details der Rücknahme müsse jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt entscheiden, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen worden ist. "Das heutige Urteil hat generelle Bedeutung für alle vergleichbaren Opel-Fälle", zeigte sich der Anwalt überzeugt. Der Bundesgerichtshof verstehe die Klausel in dem Opel Händlervertrag so, dass eine Pflicht zur Rücknahme der Ersatzteile im Grundsatz besteht, weil die Klausel eindeutig und klar formuliert worden sei. (pg)
Bundesgerichtshof: Schlappe für Opel
Hersteller muss auf Verlangen ehemaliger Händler Ersatzteile zurücknehmen