Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Autofahrern gestärkt, die sich nach einem Unfall für ihr defektes Auto einen Gebrauchtwagen kaufen. Der Verursacher des Unfalls muss ihnen den per Gutachten ermittelten Wiederbeschaffungswert inklusive der dort ausgewiesenen Mehrwertsteuer in vollem Umfang ersetzen, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Lediglich der Restwert des Unfallwagens müsse abgezogen werden. Bisher war die Zahlung der Mehrwertsteuer umstritten, weil bei Gebrauchtwagen nur eine ermäßigte oder – beim Kauf von Privatpersonen – keine Umsatzsteuer anfällt. Nach der Schuldrechtsreform von 2002 umfasst ein Schadensersatzanspruch nur dann die Umsatzsteuer, wenn sie tatsächlich gezahlt wurde. (Aktenzeichen: VI ZR 91/04 vom 1. März 2005) Der BGH gab damit einem Kläger Recht, der sich für seinen bei einem Unfall stark beschädigten Passat einen gebrauchten Audi gekauft hatte. Ein Sachverständiger hatte für die Wiederbeschaffung 12.800 Euro inklusive Mehrwertsteuer veranschlagt. Weil für Gebrauchtwagen ein ermäßigter und nicht der 16-prozentige Steuersatz gilt, zog die Versicherung von dem errechneten Wert rund 1.500 Euro ab. Zu Unrecht, entschied der BGH. Die Versicherung dürfe die Umsatzsteuer nur abziehen, wenn der Betroffene sich keinen Ersatzwagen kaufe und allein auf Gutachtenbasis abrechne. Kaufe er dagegen ein anderes Auto, könne er den vollen Wiederbeschaffungswert verlangen – unabhängig davon, ob und wie viel Umsatzsteuer er beim Kauf des Wagens gezahlt habe. Andernfalls würde der Geschädigte benachteiligt. (dpa)
BGH stärkt Rechte von Unfallgeschädigten
Unfallverursacher muss bei GW-Kauf Wiederbeschaffungswert inklusive Mehrwertsteuer ersetzen