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BGH betont Gültigkeit der Beweislastumkehr

19.07.2007 19:10 Uhr
Das BGH hat einen Fingerzeig für künftige Entscheidungen zur Beweislastumkehr gegeben.

Richter stärken Rechte von privaten Gebrauchtwagenkäufern

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem gestern verkündeten Urteil die Gültigkeit der Beweislastumkehr bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 476 BGB und damit die Rechte von privaten Gebrauchtwagenkäufern bei gewerblichen Händlern gestärkt. Die Richter sprachen dem Kläger ein Rücktrittsrecht vom Kauf eines Pkw zu, den er 2005 mit einem Kilometerstand von 159.100 km zum Kaufpreis von 4.490 Euro erworben hatte (Az.: VIII ZR 259/06). Im konkreten Fall wurde etwa vier Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt festgestellt, dass sich im Kühlsystem des Fahrzeugs zu wenig Wasser befand. Nach der Demontage des Zylinderkopfes stellte sich weiter heraus, dass die Zylinderkopfdichtung defekt und die Ventilstege gerissen waren. Nachdem der Kläger den Beklagten vergeblich zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatte, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Da in dem Prozess nicht geklärt werden konnte, ob der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden war, ging der BGH "zugunsten des Verbraucherschutzes" davon aus, dass der Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigte, schon bei der Übergabe vorhanden war. Amts- und Landgericht Halle hatten dies unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des BGH verneint. Der BGH sah bisher ergangene Urteile zu dem Thema, bei denen zu Gunsten des Verkäufers entschieden worden war, allerdings missinterpretiert und verwies den Fall an die Vorinstanz zurück. Im "Zahnriemenfall" und dem "Turboladerfall" habe nicht geklärt werden können, ob vorliegende Schäden auf Fahrfehler bzw. gewöhnlichen Verschleiß zurückzuführen waren. Im vorliegenden Fall sei aber unstrittig gewesen, dass ein Sachmangel vorliege, wodurch automatisch die Beweislastumkehr gelte. Offenbar besteht aber noch Hoffnung für den Händler, da laut BGH in der Neuverhandlung noch geklärt werden muss, ob im entschiedenen Fall überhaupt ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. (ng)

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