Wer einen Neuwagen mit Zusatzausstattung ausrüstet und den Kauf dann wegen Mängeln rückgängig macht, kann die Kosten vom Händler zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Ein Bauunternehmer hatte einen Firmenwagen gekauft und ihn anschließend mit Fußmatten, Schmutzfängern, Leichtmetallfelgen, Breitreifen, Tempomat, Autotelefon und Navigationssystem ausgestattet. Dafür wendete er 5.080 Euro auf. Die Überführung schlug mit 487 Euro zu Buche.
Weil das Fahrzeug zahlreiche Mängel aufwies, die sich nicht beheben ließen, einigten sich die Beteiligten auf eine Rückabwicklung des Geschäfts. Der Unternehmer verlangte daraufhin rund 5.500 Euro.
Die Richter gaben ihm im Wesentlichen Recht, reduzierten den Anspruch allerdings – auch bei den Überführungskosten – um rund 20 Prozent, weil der Käufer den Pkw bereits ein Jahr lang genutzt hatte. Nach einer Mitteilung des Gerichts sind Aufwendungen für ein Auto, das sich später als mangelhaft erweist und deshalb zurückgegeben wird, in der Regel als "vergeblich" anzusehen. Deshalb kann der Käufer diese Kosten auf den Verkäufer abwälzen. Die Richter sahen es auch als unerheblich an, ob mit der Zusatzausstattung kommerzielle Zwecke verfolgt werden oder nicht. (AZ: VIII ZR 275/04 vom 20. Juli 2005) (pg)