BFH-Urteil: Garantiezusage ist umsatzsteuerpflichtig

07.04.2010 10:10 Uhr
Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtssprechung zur Steuerbefreiung von Garantiezusagen einkassiert.
© Foto: ddp / Henning Kaiser

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtssprechung zur Steuerbefreiung von Garantiezusagen einkassiert. Nach einem maßgeblichen EuGH-Urteil umfasst die "Übernahme von Verbindlichkeiten" nur Geldverbindlichkeiten.

Die Garantiezusage eines Autohändlers ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung einzustufen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit Urteil vom 10. Februar 2010 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung einkassiert (AZ: 2010 XI R 49/07). Bislang ging das Gericht davon aus, dass die Leistungen eines Autoverkäufers nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) als "Übernahme von Verbindlichkeiten" von der Steuer befreit sind, soweit sich dieser verpflichtet, die Reparatur an dem Fahrzeug selbst vorzunehmen. In dem jetzt veröffentlichten Fall hatte der Kläger, der einen Kfz-Handel und eine Werkstatt betrieb, gegen zusätzliches Entgelt eine Garantievereinbarung angeboten. Diese umfasste die Funktionsfähigkeit bestimmter Kfz-Bauteile für die vereinbarte Laufzeit und war rückversichert. Im Garantiefall hatte der Käufer die Wahl, das Auto beim Händler als Garantiegeber kostenlos reparieren oder die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der Versicherung ausführen zu lassen. Der Händler wehrte sich gerichtlich gegen das Vorgehen des Finanzamts, auf den Preis der Garantie Mehrwertsteuer zu erheben – ohne Erfolg. Als maßgeblich sah der BFH ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2007 an. Demnach umfasst der Begriff "Übernahme von Verbindlichkeiten" in der entsprechenden Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie (6. EG-Richtlinie) nur Geldverbindlichkeiten. Da darunter nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur bei Schadenseintritt fällt, mussten die Münchner Richter nun ihre Rechtsprechung ändern. Der BFH hielt nach eigenen Angaben auch keine sonstige Steuerbefreiungsvorschrift für anwendbar, insbesondere nicht die "Verschaffung von Versicherungsschutz" (§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG). Er beurteilte vielmehr die Garantiezusage des Händlers als sonstige Leistung eigener Art, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers vor allem durch das – umfassende – Versprechen der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall geprägt ist. Dafür sehe das UStG keine Steuerbefreiung vor, hieß es. (rp)

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