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Mit breiter Brust

19.05.2008 12:02 Uhr
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Neues Rechtsdienstleistungsgesetz

Bis vor kurzem war es Servicebetrieben nicht erlaubt, ihre Kunden bei der Schadenabwicklung zu unterstützen. Eine Gesetzesänderung schafft ab Juli eine neue Situation, die Werkstätten neue Services und Chancen ermöglicht.

Der Kunde befindet sich vor der Werkstatt, der Unfallwagen auf der Hebebühne. Er weiß, um die Reparatur muss er sich keine Gedanken machen, die ist in den Händen eines Fachmanns – dennoch ist der Fahrzeughalter besorgt: Er versteht nichts von der Schadenabwicklung und befürchtet Probleme mit der Versicherung. Doch auch auf diesem Gebiet hilft die Werkstatt seiner Wahl: Nicht nur die Unfallinstandsetzung, auch die versicherungsrechtliche Schadenabwicklung ist dort in den richtigen Händen. Ein Szenario, dass ab dem 1. Juli 2008 realistisch wird und vor allem eine rechtliche Grauzone verlässt. Kompetente Servicebetriebe haben dann das Recht, ihren Kunden mit der Schadenabwicklung einen attraktiven Extra-Service anzubieten. Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz stellt für Betriebe eine große Chance zur Profilierung und Ausweitung ihres Serviceangebots dar.

Neue Rechte für den Service

Durch die neue Gesetzgebung wird das Rechtsberatungsgesetz von 1961 ad acta gelegt, wonach die "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" einzig den Anwälten vorbehalten ist. Rechtsberatung und die Schadenabwicklung sind nach dieser Lesart für Servicebetriebe unzulässig. Die Betriebe sind lediglich in der Lage, den Kunden Arbeit abzunehmen, indem sie erst umständlich den Umweg über "Reparaturkostenübernahme" und "Sicherungsabtretung" nehmen – alles in allem jedoch eine rechtliche Grauzone und somit anfechtbar. Künftig werden Rechtsberatungen, Inkassoabtretungen sowie Briefwechsel mit Versicherungen in strittigen Fragen bis zu einem bestimmten Grad gestattet sein. "Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert", schreibt das Gesetz. Ist eine relevante rechtliche Prüfung aber nicht erforderlich, so können Unterstützungsleistungen auch von Nicht-Juristen erbracht werden. Rechtsdienstleistungen dürfen allerdings ebenfalls angeboten werden, sofern sie keine Hauptleistung darstellen und zum Tätigkeitsbereich passen. Im Servicealltag ist die Reparatur die Hauptleistung und die rechtliche Unterstützung muss als Nebenleistung gesehen werden. Ausreichendes juristisches Know-how darf der Kunde voraussetzen. Beispiel Rechtsberatung: Bei der Unfallabwicklung geht es nicht ohne. Was müssen Geschädigte beachten? Die Kunden erwarten von ihrem Werkstattpartner Unterstützung, schließlich verfügen diese, zumal, wenn sie auf Karosserie und Lack spezialisiert sind, über wichtige Erfahrungswerte. Die Bagatellrechtsberatung sieht der Gesetzgeber künftig nicht mehr als erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, sondern lediglich als eine wirtschaftliche Unterstützung des Kunden.

Einwendungen widersprechen

Eine ähnliche Situation findet sich beim Umgang mit der Versicherung: Standard-einwendungen der Versicherer sind gang und gäbe, um deren Rechnungskosten zu drücken. Viele Fahrzeughalter lassen sich davon beeindrucken und verzichten auf eigentlich berechtigte Ansprüche bzw. lassen sich in ihren Forderungen drücken. Eine zulässige Reaktion des Kunden ist eine standardisierte Einwendung durch die Benutzung von speziellen Textbausteinen, die ihm die Werkstatt liefert. Joachim Otting schreibt dazu in seinem vor kurzem im Auto Business Verlag veröffentlichten Ratgeber "Neue Chancen rund um den Unfallservice": Standardisierte Einwendungen seien keine relevanten Rechtsprüfungen und würden es auch dann nicht, wenn der Betrieb qualifiziert mit Rechtsprechungszitaten argumentiert, die er beispielsweise Textbausteinsystemen oder seinem schadensrechtlichen Allgemeinwissen entnehme. Treten die Serviceprofis damit in Konkurrenz zur Anwaltschaft? Nein, findet Udo Litz, ein beim TÜV SÜD für das Schadengeschäft verantwortlicher Experte, denn es handle sich hierbei um eine Tätigkeit aus dem "nicht-mandatsfähigen" Bereich. Derartige Aufgaben fielen eher in den "qualifizierten Sachbearbeiter-Bereich" und somit lohne sich der Aufwand für Juristen nicht. Auch eine Abrechnung bei der Versicherung ist der Werkstatt ab Juli leichter möglich. Solange es sich bei der Geltendmachung der Schadenersatzansprüche um eine Nebenleistung handelt. Nach Meinung von Udo Litz können sich Kfz-Unternehmer in diesem Bereich positionieren und eine Zusatzleistung erbringen. Eine juristische Ausbildung ist nicht zwingend erforderlich. Dennoch sollten die Betriebe im Schadenrecht einigermaßen sattelfest sein, so Litz. Wer das nicht ist, aber dennoch mit dem Zusatzservice liebäugelt: Unterstützung stellt der TÜV SÜD bereit. Das Beratungsangebot "Schadenberatung aktiv" gibt Tipps für alle, die sich in diesem Bereich besser aufstellen wollen. Hilfestellung bei schadenrechtlichen Fragestellungen durch einen telefonischen Informationsservice kostet im ersten Jahr 49,95 Euro, so das Serviceangebot des TÜV SÜD. Darüber hinaus gibt es auf den Webseiten des TÜV SÜD einen Podcast zum downloaden und anhören (www.tuev-sued.de/mp3).Martin Schachtner

Kontakt:

Team Schadenberatung

Tel. 0 89/57 91 22 53

E-Mail: schadenberatung@tuev-sued.de

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