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Bonpflicht und mehr

23.01.2020 11:00 Uhr
Bonpflicht und mehr

Der Gesetzgeber hat sich für das Jahr 2020 einige rechtliche und steuerrechtliche Neuerungen einfallen lassen - unter anderem für die Nutzung von Elektrooder Hybridfahrzeugen als Firmenwagen. Erläuterungen gibt die Kanzlei RAW-Partner.

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Zum Jahreswechsel hat besonders eine Neuerung für Unmut gesorgt: Seit dem 1.1.2020 gilt die Bonpflicht, somit muss bei jeder Transaktion ein Beleg ausgegeben werden. Der Kunde muss diesen zwar nicht mitnehmen, der Händler muss ihn aber ausgeben und aufheben. Im Einzelhandel wird mit mehr als zwei Millionen Kilometern Länge an Kassenbons pro Jahr gerechnet. Die Mehrbelastung an Kosten für Papier, Druck und Entsorgung wird erheblich sein - von der Umweltbelastung durch das meist verwendete Thermopapier ganz zu schweigen. Somit gibt es im neuen Jahr schon wieder mehr Bürokratie.

Elektronische Kassen

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sind Unternehmen verpflichtet, seit dem 1.1.2020 elektronische Registrierkassen bzw. Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung auszurüsten. Das Problem ist, dass fast noch keine zertifizierten Sicherheitslösungen erhältlich sind. Somit war eine fristgerechte Umstellung der Kassen faktisch nicht möglich. Das weiß auch die Finanzverwaltung. Man hat sich deshalb mit einem Beschluss auf Bund-Länder-Ebene auf eine befristete Nichtbeanstandungs-Regelung verständigt. Neue Frist zur Umstellung ist der 30.9.2020.

Mindestlohn ab 2020

Der Mindestlohn wurde zum 1.1.2020 von 9,19 Euro auf 9,35 Euro erhöht. Somit ergibt sich vor allem bei Minijobbern Anpassungsbedarf. Da bei Minijobbern ein festes Monatsgehalt, aber auch häufig die Bezahlung nach geleisteten Stunden üblich ist, ist wie folgt zu differenzieren:

- Bei der Bezahlung nach den tatsächlich geleisteten Stunden sind diese mit dem Mindestlohn zu multiplizieren und die Grenze von 450 Euro monatlich darf nicht überschritten werden.

- Mit festem Monatsgehalt und einer bestimmten wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich nach dem Mindestlohnrechner des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine "zulässige" Arbeitszeit von elf Stunden je Woche und ein monatliches Entgelt von 446 Euro.

Aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns muss also die Arbeitszeit von Minijobbern verringert werden.

Jahressteuergesetz 2019

Es gelten neue Regelungen, wenn Elektrooder Elektrohybrid-Fahrzeuge als Firmenwagen genutzt werden:

- Für Kraftfahrzeuge (angeschafft zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030), die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unterhalb von 40.000 Euro liegt, wird die Bemessungsrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs auf ein Viertel herabgesetzt.

Für extern aufladbare Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die oben dargestellten Voraussetzungen nicht einhalten, gilt Folgendes:

- Anschaffung 1.1.2019 bis 31.12.2021: hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 40 Kilometer betragen.

- Anschaffung 1.1.2022 bis 31.12.2024: hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Kilometer betragen.

- Anschaffung 1.1.2025 bis 31.12.2030: hälftige Bemessungsgrundlage, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 Gramm pro Kilometer oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Kilometer betragen. Sollte die Fahrtenbuchmethode angewendet werden, dann sind Anschaffungsoder oder vergleichbare Kosten (z. B. Miete, Leasingraten) ebenfalls nur zu einem Viertel bzw. zur Hälfte anzusetzen. Für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt es neben der normalen Abschreibung noch eine Sonderabschreibung von 50 Prozent der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung.

Verpflegungspauschale

Die Verpflegungs-Mehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung wurden erhöht. So wird der Betrag bei Abwesenheiten von 24 Stunden von 24 Euro auf 28 Euro erhöht, für An- und Abreisetag sowie für Abwesenheitstage von mehr als acht Stunden (ohne Übernachtung) von zwölf Euro auf 14 Euro.

Kleinunternehmerregel

Die Kleinunternehmerregel konnte bislang angewendet werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 Euro nicht überstiegen hat und 50.000 Euro im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die untere Grenze wurde von 17.500 Euro auf 22.000 Euro angehoben.

Betriebliche Gesundheitsförderung

Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Leistungen zur Gesundheitsförderung zu geben. Derzeit liegt der Freibetrag bei 500 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr. Dieser Betrag wurde auf 600 Euro je Arbeitnehmer und Kalenderjahr erhöht.

Energetische Gebäudesanierung

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum werden ab 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren steuerlich durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

- Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken

- Erneuerung von Fenstern oder Außentüren

- Erneuerung bzw. Einbau einer Lüftungsanlage

- Erneuerung einer Heizungsanlage

- Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung

- Optimierung von Heizungsanlagen

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro. Der Steuerabzug erfolgt im Jahr des Abschlusses der Maßnahmen und im folgenden Kalenderjahr in Höhe von höchstens sieben Prozent der Aufwendungen, höchsten jeweils 14.000 Euro, und im zweiten folgenden Kalenderjahr in Höhe von sechs Prozent der Aufwendungen, höchstens 12.000 Euro.

Kurzfassung

Alle reden von Bürokratieabbau, aber der Gesetzgeber schafft mit der Bonpflicht ein neues, ärgerliches Bürokratiemonster. Wichtig sind die Neuregelungen zur Nutzung von Elektro- oder Hybridautos als Firmenwagen.

Kommentar

Auch dieses Jahressteuergesetz und die weiteren steuerlichen Neuerungen bringen nicht die erhofften Erleichterungen im Steuerrecht, es werden vielmehr wieder neue Ausnahmetatbestände eingeführt. Daneben wird einerseits eine Bonpflicht für jeden Unternehmer eingeführt, also ein Bürokratiemonster erschaffen, andererseits ein drittes Bürokratie-Entlastungsgesetz eingeführt. Verstehen kann man das alles so langsam nicht mehr. Da sind der Anstieg des Grundfreibetrags zum 1.1.2020 auf 9.408 Euro und die Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 2.586 Euro nur ein schwacher Trost. Trotz allen steuerlichen Wirren wünsche ich Ihnen für 2020 alles Gute.Maximilian Appelt Rechtsanwalt, Steuerberater

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