Unternehmer sollten sich das Vollmachtformular ihrer Bank einmal näher ansehen und kritisch prüfen, ob und in welchem Umfang erteilte Vollmachten nach wie vor gültig bleiben sollen. Dabei ist vor allem die Frage von Bedeutung, ob diese Vollmachten auch über das Ableben des Unternehmers hinaus bestehen sollen. Ein jüngst veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH/Aktenzeichen XI ZR 239/ 93) verdeutlicht dies. Es besagt, dass der Kontoinhaber nur gegen einen offensichtlichen Missbrauch seiner Vollmacht im Verhältnis zur Bank geschützt ist. Wer zuerst kommt, malt zuerst: so kann die Konsequenz für eine Erbin im vorliegenden Fall umschrieben werden, die sich auf die Bedeutung eines Erbscheins verlassen hatte. Der Kontoinhaber erteilte seiner ehemaligen Lebensgefährtin eine für seinen Todesfall gültige Kontovollmacht. Als die Beziehung auseinander ging, vergaß er, diese Vollmacht bei der Bank zu widerrufen. Der neuen Lebensgefährtin erteilte er die gleiche Vollmacht. Nach seinem Ableben war die ehemalige Freundin schneller als ihre Nachfolgerin und hob insgesamt mehr als hunderttausend Mark vom Bankkonto ab. Da die zweite Freundin vom Erblasser als Erbin eingesetzt wurde, verlangte sie von ihrer Vorgängerin den Gegenwert des Geldes. Da bei ihr aber nichts mehr zu holen war, verklagte sie die Bank auf Schadenersatz. Der BGH verneinte diesen Anspruch jedoch, da der Bankkunde in diesem Fall das Risiko des Vollmachtsmissbrauchs selbst tragen muss. Die Bank musste nicht erst auf den Erbschein warten, um der Bevollmächtigten das Geld auszuzahlen. Für die Richter war ein erkennbarer Missbrauch der Vollmacht des Kontoinhabers hier nicht gegeben. Michael Vetter
Vorsicht bei Kontovollmachten
BGH: Kontoinhaber nur bei offensichtlichem Missbrauch seiner Vollmacht geschützt