Die Straßenverkehrsordnung (StVO) wird zum 1. April 2013 geändert. Ein Punkt betrifft die Winterreifenpflicht, die konkretisiert wurde. Bisher war im Verordnungstext nur davon die Rede, dass die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen ist und dass dazu insbesondere eine ‚geeignete Bereifung’ gehört. Mit der Neufassung wird konkret festgeschrieben, dass bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte nur mit Reifen gefahren werden darf, die den in der geltenden EU-Richtlinie beschriebenen Eigenschaften für Winterreifen, also M+S-Reifen, entsprechen. Damit wird die Winterreifenpflicht endlich greifbar.
Neu ist ab kommenden Monat auch, dass an Bahnübergängen ein Überholverbot zwischen dem entsprechenden Gefahrzeichen und dem Bahnübergang selbst besteht. Einem Bahnübergang darf sich der Straßenverkehr ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern, außerdem könnte das überholte Fahrzeug die Sicht auf die Schienen verdecken. Die Wartepflicht außerhalb geschlossener Ortschaften für Lkw über 7,5 Tonnen und Fahrzeuge mit Anhänger an der einstreifigen Bake wurde indes gestrichen.
Ebenfalls in der Neufassung der StVO zu finden, ist folgender Punkt: Wenn auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei durch Leitlinien markierte Fahrstreifen vorgesehen sind, dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen genutzt werden. Dasselbe gilt bei Fahrbahnen mit fünf markierten Fahrstreifen für beide Richtungen für die zwei linken und den mittleren Fahrstreifen. Nur wer nach links abbiegen möchte, darf sich in diesen Fällen auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen. Bei drei oder mehr markierten Fahrstreifen für eine Richtung dürfen außerorts Lkw über 3,5 Tonnen und Kraftfahrzeuge mit Anhänger den linken Fahrstreifen ebenfalls nur zum Linksabbiegen benutzen.
Ein Privileg wird künftig den Postfahrzeugen eingeräumt. Ihnen ist das Befahren von Gehwegen und Fußgängerzonen auch außerhalb festgeschriebener Zeiten erlaubt. Jeweils zehn Meter vor und hinter einem Briefkasten dürfen sie kurzfristig in zweiter Reihe parken. (red)