OR-Geschäfte (= ohne Rechnung) sind durchaus beliebt, denn man kann dadurch - wenn man es denn wollte - Umsatzsteuer (USt.) sparen bzw. mit niedrigeren Preisen kalkulieren. Das ist natürlich Steuerhinterziehung - hat aber nichts mit der Gültigkeit des geschlossenen Vertrages zu tun. Wenn der Leistungsempfänger das Entgelt - wie vereinbart - netto bezahlt, kann der leistende Unternehmer nicht später die USt. nachfordern. Der Vertrag bleibt in der abgeschlossenen Form gültig, so der Bundesgerichtshof (BGH/AZ: VII ZR 192/98) in einer aktuellen Entscheidung. Dass dem Unternehmer später das Finanzamt im Genick sitzt und er die USt. an den Fiskus abführen muss, spielt dabei keine Rolle. Ausnahme: Das Geschäft ist nur mit der Absicht der Steuerhinterziehung abgeschlossen worden. Tipp: So verlockend OR-Geschäfte auch sein mögen: Hier ist - vor allem für den leistenden Unternehmer - höchste Vorsicht geboten. Sonst muss er - abgesehen von strafrechtlichen Risiken - die USt. aus eigener Tasche bezahlen. Der Steuertipp ist eine Kooperation von http://www.fuchsbriefe.de und ASP-online.
Tipp zur Umsatzsteuer
Ust. kann bei Geschäften ohne Rechnung nicht nachträglich eingefordert werden